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BGH - Entscheidung vom 24.03.2011

4 StR 595/10

Normen:
StGB a.F. § 176a Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 595/10

DRsp Nr. 2011/7260

Eindringen in den Körper als Voraussetzung für die Verwirklichung eines schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2010 wird

a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist,

b) die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB a.F. § 176a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die Sachrüge und die Beanstandung des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1.

Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen hat nur teilweise Bestand.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war die von der Strafkammer als "Oralverkehr" bezeichnete sexuelle Handlung nicht - wie der vom Landgericht angewendete § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. dies voraussetzt -mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ("lecken"). Da der Senat schon im Hinblick auf die lange zurückliegende Tatzeit ausschließt, dass die Strafkammer zu dieser Tat noch weitere Feststellungen treffen kann, stellt er den Schuldspruch auf sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen um.

2.

Die für diesen Fall verwirkte Freiheitsstrafe setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von einem Jahr und sechs Monaten auf acht Monate herab. Dabei kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB a.F. angenommen hätte. Denn sie hat einen solchen minder schweren Fall für die wenige Tage zuvor begangene, vom Unrechtsgehalt her deutlich geringer zu bewertende Tat II. 1. der Urteilsgründe mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint. Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten hat der Tatrichter in den anderen Fällen des (einfachen) sexuellen Missbrauchs zum Nachteil dieser Geschädigten aber trotz geringeren Unrechtsgehalts zumindest verhängt, so dass der Senat ebenfalls ausschließen kann, dass das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Einer Aufhebung oder Abänderung der vom Tatrichter verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es nicht. Im Hinblick auf die Vielzahl der - teilweise deutlich höheren - Einzelstrafen und die ohnehin maßvolle Gesamtstrafe kann der Senat auch bezüglich der Gesamtstrafe ausschließen, dass sie vom Tatrichter noch geringer bemessen worden wäre, wenn er selbst im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf eine Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte.

3.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 19.05.2010