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BGH - Entscheidung vom 18.01.2011

3 StR 479/10

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 3 StR 479/10

DRsp Nr. 2011/2770

Eigennütziges Handeln bei einer auf den Umsatz gerichteten Tätigkeit von in einer Wohnung gelagerten Drogen bei Erstrebung eines persönlichen Vorteils und Gewinnerzielungsabsicht des Täters

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beanstandung des Verfahrens ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge vollen Erfolg.

Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit aus Eigennutz gehandelt hat. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Weber, BtMG , 3. Aufl., § 29 Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch den zu den sonstigen Tatumständen getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden.

Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 05.10.2010