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BGH - Entscheidung vom 21.04.2011

3 StR 54/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 3 StR 54/11

DRsp Nr. 2011/9233

Der Angeklagte ist für eine erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. September 2010 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie des Bandendiebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und entschieden, dass er für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist aus den zutreffenden Gründen in dessen Zuschrift vom 25. Februar 2011 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Von Rechts wegen

Vorinstanz: