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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

2 ARs 134/11

Normen:
EGGVG § 29 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 2 ARs 134/11 - Aktenzeichen 2 AR 84/11

DRsp Nr. 2011/9212

Das Schweigen über die Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde bedeutet die Nichtzulassung

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 - Az.: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

EGGVG § 29 Abs. 1 ;

Gründe

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VAs 2/11