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BGH - Entscheidung vom 01.03.2011

1 StR 52/11

Normen:
StPO §§ 257c, 261
StPO § 257c
StPO § 261

Fundstellen:
NJ 2011, 346
NJW 2011, 1526
wistra 2011, 235

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 52/11

DRsp Nr. 2011/4895

Beweisverwertungsverbot bzgl. eines Geständnisses des Angeklagten bei Abgabe des Geständnisses aufgrund unzulässiger Verständigung über den Schuldspruch

Allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch führt nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des Angeklagten zu verwerten.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 257c; StPO § 261 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 15.11.2010
Fundstellen
NJ 2011, 346
NJW 2011, 1526
wistra 2011, 235