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BGH - Entscheidung vom 14.07.2011

1 StR 86/11

Normen:
StPO § 244 Abs. 2

BGH, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 1 StR 86/11

DRsp Nr. 2011/13056

Bestimmte Behauptung einer zu ermittelnden Tatsache als Voraussetzung für die Begründetheit einer Aufklärungsrüge

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 29. Oktober 2010 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf einer schweren räuberischen Erpressung (bewaffneter Überfall auf die Spielhalle "B. " in G. mit einer Beute von zumindest 938 Euro) hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es konnte sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie erhebt eine Aufklärungsrüge und greift mit der Sachrüge die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO .

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1.

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO ), mit der beanstandet wird, dass das Tatgericht kein anthropologisches Gutachten eingeholt habe, greift nicht durch.

a)

In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur erhoben, wenn die Revision u.a. auch die Tatsachen bezeichnet, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 244 Rn. 81). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft ist zwar das Beweisziel zu entnehmen, es fehlt aber an einer bestimmten Behauptung der zu ermittelnden Tatsache.

b)

Die Rüge ist auch aus den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. April 2011 unbegründet. Die Aufklärungspflicht drängte den Tatrichter, der den Sachverständigen Prof. Dr. R. in der Hauptverhandlung zum Beweiswert eines ausführlichen anthropologischen Gutachtens angehört hat, nicht dazu, ein solches einzuholen. Die Staatsanwaltschaft selbst hat in der Hauptverhandlung, nachdem das Gericht mitgeteilt hatte, es werde ein derartiges Gutachten nicht in Auftrag geben, keinen Anlass gesehen, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen.

2.

Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich in einer - im Revisionsverfahren unzulässigen - eigenen Beweiswürdigung. Soweit Beanstandungen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erhoben werden, wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat. Insbesondere hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Revisionsführerin vermisste Gesamtwürdigung den Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 51 entnommen werden kann, wonach "die Indizien ... weder im Einzelnen, noch zusammen genommen ... " gewertet wurden. Eine umfassendere Würdigung war bei der geringen Anzahl belastender Indizien nicht geboten.

3.

Die unnötige Kritik an der Arbeit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Ulm, vom 29.10.2010