BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 1 StR 648/10
DRsp Nr. 2011/2764
Besetzung einer Strafkammer des Bundesgerichtshofes (BGH) bei Beschlüssen über Haftfragen außerhalb der Hauptverhandlung
Über Haftfragen ist auch während einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder Landgerichts immer in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG München I, vom 08.07.2010
Fundstellen
NStZ 2011, 356
NStZ 2012, 341
StV 2011, 295
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