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BGH - Entscheidung vom 17.02.2011

IX ZR 5/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 5/09

DRsp Nr. 2011/4934

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels Vorliegens eines Zulassungsgrunds nach § 543 Abs. 2 ZPO

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.349,40 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Nach der eigenen Darstellung des Klägers, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich bezieht, ist die Schuldnerin nicht, wie es §§ 130 f InsO voraussetzen, Insolvenzgläubigerin.

Für andere in Betracht kommende Anfechtungstatbestände fehlt der erforderliche Sachvortrag. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Stendal, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 85/08
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 103/08