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BGH - Entscheidung vom 10.05.2011

3 StR 104/11

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 3 StR 104/11

DRsp Nr. 2011/10014

Beschränkung der Strafverfolgung auf eine Revision hin

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. November 2010 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt. Damit entfallen der Schuldspruch wegen "des besonders schweren Falls des Diebstahls in zwei tatsächlich zusammentreffenden Fällen oder der Hehlerei" und die dafür ausgesprochene Einzelstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 8 Euro. Bestehen bleibt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, dass die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafe durch den weggefallenen Schuldspruch beeinflusst ist. Die Vollstreckung der Strafe war - wie die der weggefallenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten - entsprechend der tatrichterlichen Entscheidung zur Bewährung auszusetzen.

Vorinstanz: LG Stade, vom 09.11.2010