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BGH - Entscheidung vom 15.02.2011

3 StR 8/11

Normen:
§ 349 Abs. 2 StPO
§ 349 Abs. 4 StPO
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 3 StR 8/11

DRsp Nr. 2011/5573

Berichtigung der Einziehungsentscheidung des Urteilstenors wegen unrichtiger Bezeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittelmenge

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass nicht 6.980 g, sondern 6.490,4 g Marihuana eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ist die Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils wegen der unrichtigen Bezeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittelmenge wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern; im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Gasund Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im strafund im waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197 , 201; zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG siehe Weber, BtMG , 3. Aufl., § 30a Rn. 94). Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390 ). Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das Landgericht führt aus, dass ein Einsatz der vom Angeklagten mitgeführten Gaspistole zu nicht unerheblichen Verletzungen hätte führen können, auch wenn sie deutlich weniger gefährlich sei als eine Waffe, die dem Abfeuern fester Geschosse diene.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 04.10.2010