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BGH - Entscheidung vom 09.03.2011

V ZB 162/10

Normen:
FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen V ZB 162/10

DRsp Nr. 2011/5559

Berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Verletzung eines Freiheitsgrundrechts als Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Versagung von Verfahrensskostenhilfe

Die Nur wenn ein als berechtigt anzuerkennendes Interesse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht werden kann, ist die Rechtsbeschwerde, wenn die Hauptsache erledigt ist, statthaft.

Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 2 ; AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die zulässige, weil innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007 ) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung - ohne Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO ).

1.

Der Betroffene hat zwar ein Interesse daran, nicht allein deshalb, weil Abschiebungshaft angeordnet worden ist, für den Zeitraum der Strafhaft zu Kosten des Haftvollzugs durch die Ausländerbehörde herangezogen zu werden. Dieses Kosteninteresse vermag jedoch die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Dieses Rechtsmittel ist, wenn - wie hier - die Hauptsache erledigt ist, nämlich nur unter der Voraussetzung statthaft, dass ein als berechtigt anzuerkennendes Interesse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht werden kann. Daran fehlt es, wenn der Betroffene in dem Anordnungszeitraum eine Freiheitsstrafe verbüßte.

2.

Sollte der Betroffene - wie in der Gegenvorstellung angedeutet - von der Beteiligten zu 2 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu den Kosten der Abschiebungshaft herangezogen werden, hätte er seine Einwendungen gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG 123, 382, 384; 124, 1, 4 ff. - zur gleichlautenden Vorschrift in § 83 Abs. 4 AuslG ) mit den nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 21. August 2009 - 4 K 791/06, Rn. 21 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 5 K 1069/06, Rn. 14 ff.).

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1022/09
Vorinstanz: AG Wolfsburg, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3a XIV 14