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BGH - Entscheidung vom 14.04.2011

III ZR 30/10

Normen:
GG Art. 14 (Ea)
BBergG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 124 Abs. 4
ThürEG § 8 Abs. 2 Nr. 1
BBergG § 3
BBergG § 124
BGB § 905 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
ThürEG § 8 Abs. 2 Nr. 1
ThürEG § 13 Abs. 2

BGH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen III ZR 30/10

DRsp Nr. 2011/9181

Benessung der Enteignungsentschädigung nach dem Verkehrswert der Grundstücke bei Vorliegen bergfreier Bodenschätze in den zum Neubau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken

Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung, wenn sich in den zum Neubau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken bergfreie Bodenschätze befinden, die infolge des Straßenbauvorhabens nicht mehr gewonnen werden können.

Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBergG § 3; BBergG § 124; BGB § 905 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; ThürEG § 8 Abs. 2 Nr. 1; ThürEG § 13 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung.

Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin mehrerer Grundstücke mit Kalksteinvorkommen in Thüringen, das sie aufgrund einer am 22. März 1994 erteilten bergrechtlichen Bewilligung über Tage abbaute.

Die Beteiligte zu 2 ist Vorhabenträgerin des mittlerweile bestandskräftig planfestgestellten Neubaus eines Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 73 Suhl-Lichtenfels. Mit Rücksicht auf das Straßenbauvorhaben versagte das Bergamt Bad Salzungen bereits dem Hauptbetriebsplan der Beteiligten zu 1 bezogen auf die betroffenen Grundstücke mit Bescheid vom 7. November 2000 die Zulassung. Der danach noch zulässige Teilabbau ist abgeschlossen. Im Feld verblieben etwa 67 % des insgesamt abbaufähigen Gesteins. Die Beteiligte zu 1 verlagerte ihren Betrieb 2002 an einen neuen, in einer Entfernung von etwa drei Kilometern gelegenen Standort.

Aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung wurden die Grundstücke am 17. Mai 2005 für den Autobahnbau in Anspruch genommen. Mit Beschluss des Beteiligten zu 3 vom 26. November 2008 erfolgte die Enteignung der Liegenschaften. Zugleich setzte er zugunsten der Beteiligten zu 1 eine Entschädigung von 863.773,92 € fest (Entschädigung für den Verlust des Grundeigentums in Höhe von 20.799,40 € sowie entschädigungsrelevante Kosten der Betriebsverlagerung in Höhe von 842.974, 52 €).

Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung haben die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung müssten auch der Verlust der Möglichkeit, die abgebaggerten Flächen als Deponieraum zu nutzen, weitere Kosten für die Betriebsverlagerung, die Anlaufverluste, die dadurch entstanden seien, dass am neuen Standort erst nach Jahren die Lieferfähigkeit der alten Lagerstätte erreicht werde, sowie der infolge der zeitweisen Betriebsstilllegung, der Verlagerung und des Neuaufschlusses eingetretene Aufwand für Darlehen berücksichtigt werden. Sie hat dementsprechend über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 2.628.565,77 € verlangt. Demgegenüber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, der Beteiligten zu 1 stehe eine Entschädigung nur in Höhe des Werts der enteigneten Grundstücke ohne Einbeziehung des Kalksteinvorkommens zu. Sie hat deshalb die Herabsetzung des Entschädigungsbetrags auf 20.799,40 € verlangt. Der Antrag der Beteiligten zu 2 hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt, während derjenige der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beteiligten zu 1 stehe eine Entschädigung nur für den Verlust des Bodenwerts ohne Berücksichtigung des Kalksteinvorkommens zu. Befinde sich unter der Oberfläche der von der Enteignung betroffenen Grundstücke ein solches Vorkommen, sei es nicht als Wert erhöhend zu berücksichtigen, weil dieses Mineral - nach der für den Streitfall noch maßgeblichen Rechtslage - zu den so genannten bergfreien Bodenschätzen gehöre. Solche Vorkommen hätten bei der Wertermittlung enteigneter Grundstücke außer Betracht zu bleiben, da sie nicht Bestandteil des Grundeigentums seien.

Die Beteiligte zu 1 könne eine weitergehende Entschädigung auch nicht für einen mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff in die ihr erteilte Bergbauberechtigung, die 1994 erteilte Bewilligung, beanspruchen. Die Trassenführung der Autobahn über das Bergwerksfeld stelle schon keine entschädigungspflichtige Enteignung der Bergbauberechtigung dar. Denn das Gewinnungsrecht sei im Bereich der Autobahntrasse lediglich in tatsächlicher Hinsicht in der Weise eingeschränkt worden, dass es dort nicht mehr nutzbar sei. Die lediglich faktische Beeinträchtigung dieses Rechts sei aber nach der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG entschädigungslos hinzunehmen, selbst wenn - was im Hinblick auf die ungeklärte Bestandskraft des Bescheids des Bergamts Bad Salzungen vom 7. November 2000 zugunsten der Beteiligten zu 1 zu unterstellen sei - ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorliege und der Gewinnungsbetrieb bereits in Vollzug gesetzt worden sei.

Die weitgehende Entwertung der Bergbauberechtigung der Beteiligten zu 1 sei auch nicht unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. § 124 Abs. 3 BBergG komme nur ausnahmsweise zur Anwendung, wenn den Verkehrsbelangen trotz der nach § 124 Abs. 1 BBergG gebotenen wechselseitigen Rücksichtnahme von Verkehrsanlage und Gewinnungsbetrieb der Vorrang gebühre, weil der gleichzeitige Betrieb beider Einrichtungen ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen sei. Auch davon, dass im Streitfall ein Sachbereich, der zum elementaren Bestand der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigung gehöre, der Privatrechtsordnung entzogen worden sei, könne keine Rede sein. Der Abbau so genannter bergfreier Bodenschätze sei von vornherein einem öffentlichrechtlichen Genehmigungsregime unterworfen, das den Inhalt der Bergbauberechtigung bestimme.

Die geltend gemachten Entschädigungspositionen seien Folgeschäden des Eingriffs in die Bergbauberechtigung beziehungsweise des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Diese seien aufgrund der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG nicht zu entschädigen. Diese Bestimmung stehe insbesondere auch einer Entschädigung für den Verlust von vorhandenem und noch zu schaffendem Deponieraum entgegen, da auch dessen Verfüllung zum bergrechtlichen Gewinnungsbetrieb gehöre.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Die Beteiligte zu 1 kann eine Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums an den betroffenen Grundstücken verlangen (§ 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 ThürEG).

2.

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürEG), bei dessen Ermittlung die unter ihrer Oberfläche befindlichen Kalksteinvorkommen und der Verlust der Möglichkeit, diese abzubauen, nicht zu berücksichtigen sind.

a)

Einen zu entschädigenden Rechtsverlust hat die Beteiligte zu 1 nur durch den Entzug ihres Grundeigentums erlitten. Dieser wurde mit der zuerkannten Entschädigung für den Bodenwert der Oberfläche, dessen Berechnung als solche zwischen den Parteien nicht umstritten ist, zutreffend bemessen.

Das Kalksteinvorkommen war hingegen kein Wert bildender Faktor des Grundeigentums, da es nicht Bestandteil des Grundstücks ist. Grundsätzlich gehört zwar die Oberfläche einschließlich des unter ihr befindlichen Erdkörpers zum Eigentum an einem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB ). Damit ist das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grundsatz nach ebenfalls vom Eigentum erfasst (Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17 , 21). Ausnahme hiervon sind jedoch seit alters her (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 6 Rn. 2 ff) die dem Bergregal unterliegenden Bodenbestandteile (jetzt § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG; siehe auch Senat aaO), die nach der Terminologie des Bundesberggesetzes (z.B. § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) bergfreien Bodenschätze. Das Gewinnungsrecht an diesen Vorkommen besteht nicht als immanenter Ausfluss des Grundeigentums. Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begründet (§ 10 BBergG), wird in seinem Inhalt erst durch das Bergrecht bestimmt und besteht getrennt und unabhängig vom Grundeigentum (vgl. z.B. BVerfG VIZ 1998, 101 , 102 f). Die rechtliche Trennung des Grundeigentums von dem Recht, bergfreie Bodenschätze zu gewinnen, findet ihren Ausdruck außer in § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG insbesondere auch in § 9 Abs. 2 BBergG, wonach die Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkeigentums unzulässig sind.

Der unter der Oberfläche der enteigneten Liegenschaften eingelagerte Kalkstein stellt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, einen solchen bergfreien Bodenschatz dar, der nicht Bestandteil des Grundstücks ist. Zwar gehört er nicht zu den in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführten Materialien. Jedoch ist er gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) gleichwohl bergfrei. Nach den in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 lit. a des Einigungsvertrags enthaltenen Maßgaben zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes im Beitrittsgebiet war das Vorkommen ein bergfreier Bodenschatz. Gemäß § 1 des vorgenannten Gesetzes waren zwar mit dessen Inkrafttreten diese Maßgaben im Grundsatz nicht mehr anzuwenden. Da die Beteiligte zu 1 jedoch über ein 1994 verliehenes Gewinnungsrecht verfügte, blieb das Kalksteinvorkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes ein bergfreier Bodenschatz. Diese Regelung ist ungeachtet dessen, dass sie nur im Beitrittsgebiet gilt und nur Bodenschätze, für die bereits Speicher- oder Gewinnungsrechte bestanden, betrifft, verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG aaO).

b)

Auch für den Verlust ihres bergrechtlichen Gewinnungsrechts an den Bodenschätzen kann die Beteiligte zu 1 eine Entschädigung nicht verlangen. Dieses Recht wurde ihr durch die Inanspruchnahme der Grundstücke für das Straßenbauvorhaben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht entzogen, sondern nur faktisch beeinträchtigt, wobei dies allerdings zu einem Ausschluss der Abbaumöglichkeit von über zwei Dritteln des verbliebenen Vorkommens führte.

aa)

Grundsätzlich sind zwar die sich auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs auswirkenden Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Betriebsbestandteil ergeben, Ergebnis einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsverschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des Gewerbebetriebs als des Zugriffsobjekts. Sofern die Bedeutung des Grundstücks als Betriebsbestandteil nicht schon im Bodenwert berücksichtigt ist, sind diese Nachteile deshalb im Prinzip geeignet, als unmittelbare Folgen der Enteignung entschädigt zu werden (Senatsurteile vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07, BGHZ 175, 35 Rn. 29 und vom 30. September 1976 - III ZR 149/75, BGHZ 67, 190 , 194 f). Sie sind allerdings nur dann zu entschädigen, soweit sie auf der Einbuße an einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsstellung beruhen, mithin rechtlich gesicherte Vorteile betreffen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63 , 69 und vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80, WM 1982, 279, 280). Das Gewinnungsrecht der Beteiligten zu 1 an den Kalksteinvorkommen gab ihr im Verhältnis zu den von der Beteiligten zu 2 wahrgenommenen Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs jedoch keine derart gesicherte Rechtsstellung.

bb)

(1)

Nach § 124 Abs. 3 BBergG geht die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage grundsätzlich der Gewinnung von Bodenschätzen vor, soweit der gleichzeitige Betrieb der Anlage und des Abbaus, wie hier, ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage ausgeschlossen ist. Ist Voraussetzung insbesondere für die Errichtung oder das Betreiben einer öffentlichen Verkehrsanlage, dass der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm hierfür nach § 124 Abs. 4 BBergG von dem Träger der Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit die Maßnahmen allein der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies stellt eine grundsätzlich abschließende Regelung dar, die im Übrigen Entschädigungsansprüche wegen der Beeinträchtigung des Abbaus von Bodenschätzen infolge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanlage im Allgemeinen ausschließt (z.B. BVerwGE 106, 290 , 293; BVerwG ZfB 1998, 140 , 145; zu §§ 153, 154 PrABG: Senatsurteile vom 1. Juni 1978 - III ZR 158/75, BGHZ 71, 329, 337 - in dieser Entscheidung hat der Senat bei seiner Argumentation auch § 147 Abs. 4 des Entwurfs eines Bundesberggesetzes aus dem Jahr 1975, BR-Drucks. 360/75, S. 54, herangezogen; § 147 Abs. 4 dieses Entwurfs ist identisch mit § 124 Abs. 4 BBergG - und vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 335; Boujong, FS Blümel [1999] S. 67, 71 f; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, BGHZ 57, 375, 381 f; kritisch hierzu: Dapprich/ Römermann, BBergG, § 124 Anm. 8; Kühne/Ericke, Öffentlichkeitsbeteiligung und Eigentumsschutz im Bergrecht, S. 63 ff).

(2)

Dieser Anspruchsausschluss ist auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unbedenklich. Das bergrechtliche Gewinnungsrecht ist - selbst in seiner stärksten Form als Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) - als vom Grundeigentum gesondertes Recht keine vorgegebene oder vorgeformte Rechtsposition. Vielmehr wird es allein durch die Verleihung geschaffen, und zwar von vornherein mit dem Inhalt und in den Grenzen, wie sie im Gesetz vorgesehen sind (z.B. Senatsurteil vom 16. Oktober 1972 aaO S. 337; BVerwGE 106, 290 , 293). Hiernach ist die Ausübung des Gewinnungsrechts in vielfacher Hinsicht eingeschränkt, so dass der Bergbauunternehmer von Anbeginn an nicht darauf vertrauen kann, die von der Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt abbauen zu können (Senatsurteile vom 23. November 2000 - III ZR 342/99, BGHZ 146, 99, 104 und vom 16. Oktober 1972 aaO S. 336 f). So findet bei der Erteilung der Bergbauberechtigung keine umfassende Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften statt, die dem Abbau entgegenstehen könnten. Der Abbau selbst wird hiermit gerade noch nicht gestattet. Die Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze kann nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG etwa bei überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt werden. Insbesondere gehen nach § 124 Abs. 3 BGB grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, sofern der gleichzeitige Betrieb ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage ausgeschlossen ist. Diese Beschränkungen sind der Bergbauberechtigung als Inhalts- und Schrankenbestimmungen immanent (BVerwGE aaO; BVerwG ZfB 1998, 140 , 145). Während eine Enteignung auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet ist, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, regeln Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG , wie weit die geschützte Rechtsposition überhaupt reicht. Sie bestimmen damit den Umfang des geschützten Eigentumsrechts (BVerfGE 79, 174 , 191 f; BVerfG NJW 1998, 367 ).

Der Planfeststellungsbeschluss sowie der darauf beruhende Enteignungsbeschluss und auch die die Planung vorbereitende teilweise Versagung der Betriebsplanzulassung, die dem Vorrang einer öffentlichen Verkehrsanlage Geltung verschafften, konkretisierten damit nur eine Grenze, die der der Beteiligten zu 1 erteilten Bergbauberechtigung aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein innewohnte (vgl. BVerwGE aaO S. 294; BVerwG ZfB aaO; siehe auch Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 28/76, BGHZ 84, 223 , 226, 229). Die Bergbauberechtigung wird nicht dadurch in ihrem Wesensgehalt angetastet, dass im Einzelfall die nach dem Gesetz gebotene Rücksichtnahme des Bergbautreibenden auf die von dem Oberflächeneigentümer errichteten Verkehrseinrichtungen sich dahin konkretisiert, dass der Abbau an bestimmten Stellen oder in einem ganzen Feld nur mit Einschränkungen und Erschwerungen vorgenommen werden kann oder gar gänzlich unterbleiben muss (Senatsurteile vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 336 f und vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, BGHZ 57, 375, 388; vgl. auch BVerwG a-aO).

cc)

Weitergehende Ansprüche ergeben sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Bergbauberechtigung kann dem Gewerbebetrieb nur mit den sich aus dem Berggesetz ergebenden Beschränkungen eingegliedert werden. Dadurch, dass sich später infolge der Anlegung der Straßentrasse die der Bergbauberechtigung innewohnenden Beschränkungen konkretisierten, ist der Gewerbebetrieb - ebenso wenig wie die Bergbauberechtigung selbst - in seinen als "Eigentum" geschützten Grenzen beeinträchtigt. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht nicht weiter als der Schutz seiner wirtschaftlichen Grundlagen (BVerfGE 58, 300 , 353; Senatsurteile vom 3. Juni 1982 aaO S. 227 und vom 16. Oktober 1972 aaO S. 338 f; Aust in: Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 6. Aufl., Rn. 365, 496 a.E.; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 174).

c)

Entgegen der Ansicht der Revision ist eine anderweitige Beurteilung nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligte zu 1 sowohl über die Bergbauberechtigung als auch über das Eigentum an den Grundstücken verfügte, auf denen sie den Bergbau betrieb und weiter betreiben wollte. Die Erwartung der Beteiligten zu 1, die lagebedingte Zugangsfunktion dieser Flächen auch künftig für ihren Bergbaubetrieb nutzen zu können, war durch ihr Grundeigentum nicht gegenüber dem Vorrang öffentlicher Verkehrsanlagen und dem Ausschluss einer Entschädigung nach § 124 Abs. 3, 4 BBergG geschützt.

aa)

Das Grundeigentum und das Recht zum Abbau bergfreier Bodenschätze bleiben, wie bereits ausgeführt, rechtlich von einander getrennt, auch wenn sie sich in den Händen desselben Inhabers befinden. Das Grundeigentum erstreckt sich nicht auf diese Bodenschätze und erfasst daher auch nicht das Recht zu ihrem Abbau. Daher können die Kalksteinvorkommen nicht dem Wert des Grundeigentums zugerechnet werden. Die Bergbauberechtigung wiederum steht von vornherein unter dem Vorbehalt des § 124 Abs. 3, 4 BBergG.

Zutreffend ist allerdings, dass sich die Beschränkungen, mit denen die Bergbauberechtigung behaftet ist, teilweise nicht mehr auswirken, wenn der Bergbauberechtigte zugleich Eigentümer der Gewinnungsgrundstücke ist. Für einen Abbau - insbesondere im Tagebau - muss sich der Unternehmer, der nicht gleichzeitig Grundeigentümer ist, zusätzliche Rechte einräumen lassen, und zwar notfalls zwangsweise in Form einer bergrechtlichen Grundabtretung gemäß §§ 77 ff BBergG. Er darf auch wegen der Unwägbarkeiten, die mit dem besonderen Interessenkonflikt von Grundeigentum und Bergwerkseigentum beziehungsweise Bergbauberechtigung verbunden sind, nicht darauf vertrauen, die von seinem Recht umfassten Bodenschätze auch im gesamten Feld fördern zu können (Senatsurteil vom 23. November 2000 - III ZR 342/99, BGHZ 146, 98 , 102 ff). Diese Risiken entfallen zwar weitgehend, wenn er gleichzeitig Grundeigentümer ist, weil er sich in dieser Eigenschaft die erforderlichen Rechte nicht erst einräumen lassen muss. Die in dem Vorrang einer öffentlichen Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG liegende Beschränkung der Bergbauberechtigung steht hiermit jedoch in keinem Zusammenhang. Sie betrifft nicht das allgemeine Rechtsverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem Bergbauberechtigten. Vielmehr erfasst sie die besondere Situation, dass auf den betroffenen Grundstücken eine öffentliche Verkehrsanlage betrieben wird oder werden soll. Sofern das Grundeigentum nach allgemeinen Regeln - hier nach § 19 Abs. 1 FStrG - zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs der öffentlichen Verkehrseinrichtung entzogen werden kann, genießt der vom Eigentümer dort ausgeübte Bergbau keinen höheren Vertrauensschutz als in den Fällen, in denen der Bergbauberechtigte nicht Grundeigentümer ist. Eine Entschädigung für faktische Beeinträchtigungen der Bergbauberechtigungen ist deshalb auch nicht mittelbar über einen zusätzlichen Ausgleich für die Enteignung des Grundeigentums zu gewähren, die über die Entschädigung für den Verlust des nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnden Bodenwertes hinausgeht.

bb)

Dies entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1904 (RGZ 58, 147, 149 ff) zu § 154 PrABG, der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 124 Abs. 4 BBergG. Danach kann der Vorteil aus dem Zusammentreffen von Grundeigentum und Bergbauberechtigung im Hinblick auf die bergrechtliche Regelung des Vorrangs öffentlicher Verkehrsanlagen keine Berücksichtigung finden. Da der Bergbau hinter dem mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Verkehrsunternehmen zurückstehen müsse, sei damit eine weitere Ersatzforderung aus dem Gesichtspunkt der Enteignung unvereinbar. Dem Bergwerksbetrieb würde es ansonsten ermöglicht, sich durch den Erwerb der voraussichtlich in Zukunft für öffentliche Verkehrsmittel benötigten Grundstücke der gesetzlichen Einschränkung des Bergwerksbetriebs, wie sie im Interesse des Verkehrs besteht, tatsächlich zu entledigen. Hätte eine Entschädigung für die dem Bergwerksbetrieb auferlegte Last in dem Fall gewährt werden sollen, dass der Bergwerkseigentümer zugleich Eigentümer des enteigneten Grundstücks sei, hätte dies im Berggesetz oder in dem entsprechenden Enteignungsgesetz ausgesprochen sein müssen.

Hieran ist ungeachtet der seither erfolgten Rechtsänderungen, insbesondere des nunmehr grundgesetzlichen Schutzes des Eigentums durch Art. 14 GG sowie der Neuregelung des Vorrangs öffentlicher Verkehrsanlagen unter Betonung des Grundsatzes gegenseitiger Rücksichtnahme durch § 124 Abs. 1, 3 BBergG, festzuhalten. Wie bereits ausgeführt, entstehen Bergbauberechtigungen für bergfreie Bodenschätze auch weiterhin von vornherein nur nach Maßgabe des Bergrechts, mithin auch unter dem Vorbehalt des § 124 Abs. 3, 4 BBergG. Bei Erlass des Bundesberggesetzes hat der Gesetzgeber überdies § 154 Abs. 1 PrABG inhaltlich in das neue Recht übernehmen wollen und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen (Begründung des Entwurfs eines Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315, S. 149 zu § 127 Abs. 4 BBergG-E = § 124 Abs. 4 BBergG). Hieraus ergibt sich, dass eine von der bis dahin bestehenden Rechtsprechung abweichende gesonderte Entschädigungspflicht für den Fall des Zusammentreffens von Grundeigentum und Bergbauberechtigung nicht begründet werden sollte.

d)

Zu Unrecht beruft sich die Revision weiterhin auf das Senatsurteil vom 1. Juni 1978 (III ZR 158/75, BGHZ 71, 329). Zwar hat der Senat darin ausgeführt, dass § 154 PrABG einer nach allgemeinen Grundsätzen begründeten Enteignungsentschädigung nicht entgegenstehe. Allerdings lag dem eine Fallgestaltung zugrunde, die von § 154 PrABG nicht erfasst war, so dass auch die "Sperrwirkung" der darin enthaltenen Entschädigungsregelung nicht eingreifen konnte. Die Vorschrift bezog sich auf Bergschäden (siehe jetzt die Legaldefinition in § 114 Abs. 1 BBergG) und ihre Verhütung (aaO S. 337; siehe auch Senatsurteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 zu § 124 Abs. 4 BBergG, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In der dort entschiedenen Sache mussten die betroffenen Teile einer Förderanlage (Erdölsonden) aber nicht weichen, um Bergschäden an der Verkehrsanlage zu verhindern. Der im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die Autobahntrasse und der kollidierende Tagebau der Beteiligten zu 1 technisch miteinander nicht vereinbar waren, ohne dass die Straße beschädigt oder ihr Bau sogar unmöglich gemacht würde, mithin Bergschäden entstehen würden. Die Enteignung diente damit der Vermeidung von Bergschäden, so dass eine von § 124 Abs. 3, 4 BBergG und seiner Ausschlusswirkung erfasste Fallgestaltung vorliegt. Im Übrigen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend irgendwelche bergbaulichen Anlagen, die als Bestandteile im Sinne der §§ 93 ff BGB in Betracht kämen, entfernt oder aufgegeben werden mussten.

e)

Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage vorliegend de facto zu einem weit gehenden Fortfall der Abbaumöglichkeit geführt hat.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass der faktisch vollständige Verlust des Abbaurechtes bei einer sachgerechten und an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG orientierten Interessenabwägung unverhältnismäßig und es deshalb in Einzelfällen geboten sein könne, im Rahmen der planerischen Abwägung den Interessen des Gewinnungsbetriebs dadurch Rechnung zu tragen, dass seine Bergbauberechtigung förmlich enteignet und damit auch entschädigt werde (BVerwGE 106, 290 , 294).

Unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Einzelfall von den tatsächlichen Voraussetzungen her zum Tragen kommen könnte, rechtfertigt er nicht die Zuerkennung einer höheren Entschädigung im hiesigen Verfahren. Ein eventueller Anspruch auf Vornahme einer Enteignung der Bergbauberechtigung wäre ebenso im Rahmen der gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage geltend zu machen gewesen wie die mögliche Unverhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung des Gewinnungsbetriebs (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG).

3.

Die aus dem Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG folgende Entschädigungslosigkeit einer faktischen Einschränkung der Abbaumöglichkeiten der Beteiligten zu 1 steht auch einem Ersatz des Aufwands für die Verlagerung des Gewinnungsbetriebs entgegen.

Ein solcher kann zwar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürEG als Folgewirkung einer Enteignung ersatzfähig sein. Die Betriebsverlagerung, welche - der Vortrag der Beteiligten zu 1 gibt keinen Anhaltspunkt für das Gegenteil (s.o. Buchstabe d a.E.) - auch nicht zur Aufgabe bergbaulicher Anlagen, die Grundstücksbestandteile im Sinne der §§ 93 ff BGB waren, führte, ist vorliegend jedoch Konsequenz der Beendigung des Abbaus an dem Altstandort. Dies wiederum ist Folge der gemäß § 124 Abs. 3, 4 BBergG nicht zu entschädigenden Beschränkung des Gewinnungsbetriebs. Deshalb ist eine Entschädigung des Aufwands für die Betriebsverlagerung ausgeschlossen. Gleiches gilt für die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Verluste, die dadurch eintreten, dass an ihrem neuen Betriebsstandort erst nach Jahren die Lieferfähigkeit der alten Lagerstätte erreicht wird, und für die infolge der vorübergehenden Betriebseinstellungen verursachten Belastungen mit Darlehensverpflichtungen.

4.

Ebenfalls zu Unrecht verlangt die Beteiligte zu 1 eine Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, Einkünfte durch die Verfüllung des durch den Kalksteinabbau entstandenen und noch entstehenden Deponieraums zu erzielen. Ungeachtet dessen, ob diese Erwerbsmöglichkeit Bestandteil des bergrechtlichen Gewinnungsbetriebs der Beteiligten zu 1 war, daher der Vorrangregelung und der Entschädigungsbeschränkung des § 124 Abs. 3, 4 BBergG unterliegt und schon deshalb ebenfalls entschädigungslos hinzunehmen ist, scheidet eine Entschädigung jedenfalls aus folgenden Gründen aus:

Die Beteiligte zu 1 hat ihre wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den Verlust dieser potentiellen Nutzungsmöglichkeit allein nach ihren Gewinnerwartungen berechnet. Ein Entschädigungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt hierfür nicht in Betracht. Insoweit geht es nämlich lediglich um das Vorenthalten der Möglichkeit, in einer bestimmten Weise Gewinn zu erzielen; diese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat aber an dem eigentumsmäßigen Schutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs keinen Anteil (st. Rspr. z.B. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 163/04, BGHZ 161, 305, 312; vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99, WM 2000, 2016 , 2018 und vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349 , 357 f). Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG , nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteile vom 13. Juli 2000 und vom 7. Juni 1990 jew. aaO). Dass die Möglichkeit, die enteigneten Grundstücke zum Zwecke der Abfallablagerung zu nutzen, deren Verkehrswert erhöht hat, hat die Beteiligte zu 1 nicht vorgetragen. Hierfür gibt es auch ansonsten keinen Anhaltspunkt.

5.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die begehrte Entschädigung auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines enteignenden oder eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leisten. Ein Rückgriff auf diese von der Rechtsprechung entwickelten - subsidiären - Institute scheidet aus, weil die Entschädigung wegen der Enteignung von Grundstücken für Verkehrszwecke abschließend im Bundesfernstraßengesetz , dem Thüringer Straßengesetz, dem Thüringer Enteignungsgesetz sowie, bezogen auf bergfreie Bodenschätze, im Bundesberggesetz geregelt ist.

6.

Schließlich ist auch die vom Berufungsgericht getroffene Zinsentscheidung nicht zu beanstanden. Der Entschädigungsbetrag ist nach § 13 Abs. 2 ThürEG von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem dem von der Enteignung Betroffenen die Nutzungsmöglichkeit entzogen oder er in ihr beschränkt wird. Enteignungsrechtlich erheblich war nach den vorstehenden Ausführungen nicht die faktische Beeinträchtigung des Gewinnungsrechts der Beteiligten zu 1, sondern vielmehr allein der Entzug ihres Grundeigentums. Die vorhabenbedingte Inanspruchnahme der Grundstücke erfolgte ab dem 17. Mai 2005, so dass der Entschädigungsbetrag erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 14. April 2011

Vorinstanz: LG Meiningen, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 7/08
Vorinstanz: OLG Jena, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen U 203/09