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BGH - Entscheidung vom 29.06.2011

V ZA 10/11

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen V ZA 10/11

DRsp Nr. 2011/12707

Beiordnung eines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren und Revisionsverfahren nicht in Betracht; Anspruch auf Beiordnung eines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren

1. Die Beiordnung eines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Revisionsverfahren. Da es in diesen Verfahren lediglich um Rechtsfragen geht, ist für diese eine Korrespondenz mit der Partei von untergeordneter Bedeutung.2. Die Auswahl eines beizuordnenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen, Rechtsanwalts kann ohne weiteres aus der Ferne auch ohne persönlichen Kontakt, etwa auch unter Einschaltung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vorgenommen werden.3. Etwas anderes kommt im Übrigen schon dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene unterdessen abgeschoben worden ist.

Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Anhörungsrüge des Betroffenen wird - unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs im Übrigen - der Beschluss des Senats vom 24. Mai 2011 aufgehoben, soweit der zurückgewiesene Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die mit der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststellung betrifft, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. März 2011 den Betroffenen durch die Haftanordnung bis zum 7. April 2011 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird dem Betroffenen ein von ihm binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu benennender am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Stahmann aus Berlin als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

Mithilfe einer Anhörungsrüge ist das von dem Betroffenen erstrebte Ziel der - zumindest teilweisen - Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2011 nicht zu erreichen. Der Senat hat kein Vorbringen des Betroffenen übergangen. Das Gegenteil ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Mai 2011, in dem dieses Vorbringen gewürdigt worden ist.

Der Senat hat hieraus in dem Beschluss vom 24. Mai 2011 indes nicht die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen, so dass auf eine in der Anhörungsrüge der Sache nach enthaltene Gegenvorstellung der Beschluss in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben und dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stattzugeben ist. Der Betroffene hat den beizuordnenden Anwalt selbst zu benennen; eine Beiordnung durch den Senat könnte nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 78b ZPO vorgenommen werden. Im Übrigen bleibt es bei der Zurückverweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Stahmann als Verkehrsanwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Revisionsverfahren (dazu BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Korrespondenz mit der Partei von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662 ). Die Auswahl des beizuordnenden am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts kann ohne weiteres aus der Ferne auch ohne persönlichen Kontakt, etwa auch unter Einschaltung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vorgenommen werden. Etwas anderes kommt hier ohnehin schon deswegen nicht in Betracht, weil der Betroffene unterdessen abgeschoben worden ist.

Vorinstanz: AG Frankfurt an der Oder, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XIV 6/11
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 28/11