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BGH - Entscheidung vom 12.04.2011

4 StR 80/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 4 StR 80/11

DRsp Nr. 2011/9216

Bei Täuschung von zwei Personen in einem Raum zur gleichen Zeit durch eine Erklärung liegen tateinheitlich begangene Betrugstaten vor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Oktober 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Annahme des Landgerichts, die Fälle II. 2. a und b der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwischen diesen beiden Betrugstaten besteht nicht nur, wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. Darüber hinaus täuschte der Angeklagte die beiden geschädigten Kapitalanleger durch wahrheitswidrige Erklärungen bei einem gemeinsamen Treffen in der Wohnung eines der Geschädigten; im Anschluss daran unterschrieben beide jeweils die vom Angeklagten entworfene Vereinbarung einer Kapitalanlage "in Zusammenarbeit mit der Investmentbank (USA)" (UA 33). Damit liegt ein Fall gleichartiger Tateinheit vor, den der Senat bei der gebotenen Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog) im Tenor zum Ausdruck gebracht hat.

Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt zum Wegfall der für die Tat II. 2. b der Urteilsgründe zum Nachteil des Geschädigten R. verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses ändert den Gesamtschuldgehalt der Tat jedoch nicht; in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Halle, vom 14.10.2010