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BGH - Entscheidung vom 29.09.2011

3 StR 312/11

Normen:
StGB § 20
StGB § 21

BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 3 StR 312/11

DRsp Nr. 2011/17328

Begründung der Kenntnis eines Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seiner Angriffe gegen den Hals seines Opfers mit vorhandener Einsichtsfähigkeit des Angeklagten i.S.d. §§ 20 , 21 StGB

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 20 ; StGB § 21 ;

[Gründe]

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die für die Annahme des Tötungsvorsatzes notwendige Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seiner Angriffe gegen den Hals seiner Opfer auch damit begründet, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20 , 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war. Dies erscheint rechtlich bedenklich. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet und von situativen Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als die Fähigkeit zu erkennen, dass eine bestimmte Handlung für das Opfer lebensgefährlich ist. Der Bestand des Urteils ist indes nicht gefährdet, weil das Landgericht seine Überzeugung vom Vorsatz in ausreichendem Maße auf andere Überlegungen gestützt hat.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 03.05.2011