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BGH - Entscheidung vom 15.02.2011

1 StR 8/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 1 StR 8/11

DRsp Nr. 2011/3867

Begründetheit einer Revision

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Juli 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Bestellung von Rechtsanwalt S. zum Pflichtverteidiger für den Angeklagten L. wirkt fort. Der Antrag vom 26. Januar 2011 ist daher gegenstandslos.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 28.07.2010