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BGH - Entscheidung vom 26.01.2011

XII ZR 31/09

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen XII ZR 31/09

DRsp Nr. 2011/2107

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beklagten nicht übergangen. Vielmehr hat er sich mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen Gehörsrügen.

Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64).

Vorinstanz: OLG Köln, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 112/05
Vorinstanz: LG Köln, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 455/04