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BGH - Entscheidung vom 12.07.2011

1 StR 312/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 243 Abs. 1
StGB § 248a

BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 1 StR 312/11

DRsp Nr. 2011/13048

Begründetheit der Revision eines Angeklagten im Falle des Fehlens eines Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zu § 243 Abs. 2 StGB im Falle II 2 der Urteilsgründe (UA S. 26) und des Generalbundesanwalts zu § 248a StGB merkt der Senat an:

Hat der Täter unter erschwerenden Umständen (§ 243 Abs. 1 StGB ) mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, hat er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes fand, nur eine geringwertige Sache weggenommen, so "bezieht sich die Tat" nicht i.S.d. § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache. Der § 248a StGB kann dann nicht eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1975 - 4 StR 62/75, BGHSt 26, 104 ). Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB bejaht. Da der Angeklagte ersichtlich eine höhere Beute anstrebte, wie sich schon aus seinem Versuch, einen Stahlschrank aufzuhebeln (UA S. 16) ergibt, hätte das Landgericht einen vollendeten Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB bejahen können (vgl. BGH aaO). Durch die Annahme eines einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 243 Abs. 1 ; StGB § 248a;
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 21.02.2011