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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

4 StR 92/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 92/11

DRsp Nr. 2011/6799

Beeinflussung der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung durch eine fehlerhafte rechtliche Würdigung

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Oktober 2010

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe der versuchten Vergewaltigung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2., 4. und 6. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Die vom Landgericht zum Fall II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen (UA 9) belegen nicht, dass sich der Angeklagte neben einer versuchten Vergewaltigung auch einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab.

Dies führt auch zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe, weil der Senat nicht auszuschließen vermag, dass die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung durch die fehlerhafte rechtliche Würdigung beeinflusst worden sind.

2.

Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 4. und 6. der Urteilsgründe unterliegen ebenfalls der Aufhebung. Das Landgericht hat bei seinen Zumessungserwägungen bezüglich aller Taten berücksichtigt, dass der Angeklagte "bisher lediglich einmal mit einer Wirtschaftsstraftat ... in Erscheinung getreten ist" (UA 20). Dabei hat es übersehen, dass die Taten II. 4. und 6. der Urteilsgründe vor Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Mai 2008 begangen worden sind. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die unzutreffende Erwägung auf die Höhe der insoweit erkannten Einzelstrafen ausgewirkt hat.

3.

Wegen der Aufhebung der drei Einzelstrafen hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.

Der neue Tatrichter wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die in der genannten Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis erkannte Strafe (UA 8) zum Zeitpunkt des ersten landgerichtlichen Urteils in vorliegender Sache bereits erledigt war. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit den Einzelstrafen für die Taten II. 4. und 6. der Urteilsgründe in Betracht (vgl. Fischer, StGB , 58. Aufl., § 55 Rn. 6 ff. m.w.N.).

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 28.10.2010