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BGH - Entscheidung vom 29.03.2011

3 StR 90/11

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 132

BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 90/11

DRsp Nr. 2011/9716

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 09.12.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 132