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BGH - Entscheidung vom 09.06.2011

IX ZB 248/09

Normen:
InsO § 63 Abs. 1
InsO § 63 Abs. 1

Fundstellen:
DB 2012, 49
DZWiR 2011, 475
MDR 2011, 1265
NZI 2011, 760
WM 2011, 1522
ZIP 2011, 1526
ZVI 2011, 392

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 248/09

DRsp Nr. 2011/13795

Ausschluss eines Insolvenverwalters von der Vergütung wegen charakterlicher Ungeeignetheit zur Vermögensverwaltung aufgrund schwerwiegender Straftaten

Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fremdes Vermögen zu verwalten, und gleichwohl die Bestellung zum Insolvenzverwalter annimmt, kann von einer Vergütung ausgeschlossen sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.856,22 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Auf Eigenantrag der Schuldnerin ordnete das Insolvenzgericht am 10. August 2001 vorläufige Maßnahmen an und bestellte R. M. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 1. Oktober 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Verwalter zum Insolvenzverwalter bestimmt. In diesem sowie auch in anderen Insolvenzverfahren führte er unbefugt den Titel Diplom-Betriebswirt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 erklärte er mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt als Insolvenzverwalter. Wenige Tage zuvor hatte er bei der Staatsanwaltschaft Selbstanzeige erstattet. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2007 wurde er wegen Untreue in 106 Fällen, bezogen jeweils auf andere Insolvenzverfahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen veruntreute er erstmals 1998 ihm als Insolvenzverwalter zur Verfügung stehende Gelder. In der Folgezeit nahm er im Rahmen eines sogenannten Cash-Poolings und durch die Errichtung von Sammelkonten in erheblichem Maße Veruntreuungen von Insolvenzgeldern vor, um insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten einer von ihm und Familienangehörigen errichteten Immobilien-Beteiligungsgesellschaft auszugleichen. Bis zu seiner Ernennung zum Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren hatte er insgesamt etwa 20.600.000 € veruntreut. Der veruntreute Gesamtbetrag belief sich bis Mitte 2005 auf 43.000.000 €

Die Vergütungsansprüche des vormaligen Insolvenzverwalters werden nunmehr, nachdem über dessen Vermögen selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, von dem weiteren Beteiligten zu 2 als Insolvenzverwalter weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat den auf 64.856,22 € bezifferten Festsetzungsantrag wegen Verwirkung (Rechtsgedanke des § 654 BGB ) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 den Vergütungsanspruch weiter.

II.

Die gemäß §§ 6 , 7 , 64 Abs. 3 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der frühere Verwalter habe sich bereits vor seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter in diesem Verfahren, in ganz erheblichem Maße strafbar gemacht. Im Hinblick auf das von ihm betriebene System der Veruntreuung anvertrauter Insolvenzgelder müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits seit seiner Bestellung zum vorläufigen und sodann endgültigen Verwalter in diesem Verfahren den Willen gehabt habe, gegebenenfalls auch auf die Massegelder dieses Verfahrens zuzugreifen. Ihm müsse daher als eine zur Verwirkung eines Vergütungsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung angelastet werden, durch die Annahme der Bestellung eine solche konkrete Gefährdung der Masse herbeigeführt zu haben.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Die Versagung der Vergütung des Insolvenzverwalters kommt in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 654 BGB bei gewichtigen, vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtenverstößen des Insolvenzverwalters in Betracht. Hierbei gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine enge Begrenzung der Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122 , 132). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit gehört (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, aaO S. 129; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20). Darum können strafbare Handlungen eines Verwalters zum Nachteil der Masse seine Entlassung rechtfertigen. Dabei erfordert die Entlassung nicht, dass die strafbare Pflichtverletzung im Rahmen des konkreten Verfahrens erfolgte. Vielmehr genügt es, wenn eine in anderen Verfahren verübte Straftat die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lässt (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, aaO).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Beschwerdegericht im Hinblick auf die von ihm festgestellten Umstände zum Zeitpunkt der Ernennung im Oktober 2001, die von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt werden, annehmen, der pflichtwidrigen Annahme der Bestellung als Insolvenzverwalter komme ein so erhebliches Gewicht zu, dass ein Ausschluss von der Vergütungsfestsetzung nicht unverhältnismäßig sei. In diesem Zusammenhang kann jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau auch berücksichtigt werden, dass im Einzelfall die Verwirkung auch schon wegen unerlaubten Führens eines akademischen Titels in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NJW-RR 2009, 1710 Rn. 19 ff).

Vorinstanz:
Vorinstanz: LG Hannover, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 5/09
Fundstellen
DB 2012, 49
DZWiR 2011, 475
MDR 2011, 1265
NZI 2011, 760
WM 2011, 1522
ZIP 2011, 1526
ZVI 2011, 392