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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

I ZR 80/09

BGH, Verzichtsurteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen I ZR 80/09

DRsp Nr. 2011/3493

Aufhebung eines Urteils im Kostenpunkt

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung nach den Klageanträgen zu I und II und darauf bezogenen Klageanträgen zu V bis VII sowie hinsichtlich der landgerichtlichen Kostenentscheidung zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung und im Kostenpunkt wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 016 für Handelssachen, vom 9. Oktober 2007 auf die Berufung der Beklagten abgeändert:

Die Klage mit den Klageanträgen zu I und II und den darauf bezogenen Klageanträgen zu V bis VII wird abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 88% und die Beklagte 12%. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 85% und der Beklagten zu 15% zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 90% und der Beklagten zu 10% auferlegt.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 203/07
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 354/06