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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

3 StR 110/11

Normen:
StGB § 55 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 3 StR 110/11

DRsp Nr. 2011/10008

Aufhebung einer Gesamtstrafe bei Unterlassen der Mitteilung der einbezogenen Einzelstrafen aus einem Strafbefehl

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2010 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Juli 2010 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Der Gesamtstrafenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, da die hierzu getroffenen Feststellungen in mehrfacher Hinsicht lückenhaft sind und eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht zulassen.

Die Gesamtstrafen unterliegen bereits deshalb der Aufhebung, weil es das Landgericht unterlassen hat, die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Juli 2010 mitzuteilen. Dem Senat ist es deshalb anhand der Urteilsgründe nicht möglich nachzuprüfen, ob die Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei zugemessen sind.

Der Senat vermag darüber hinaus mangels Darlegungen zum Vollstreckungsstand nicht nachzuvollziehen, ob die in dem genannten Strafbefehl verhängte Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht vollstreckt war und damit bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden konnte. Eine Erledigung der in dem Strafbefehl festgesetzten Strafe noch vor Erlass des angefochtenen Urteils durch Zahlung oder durch Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der seit dem 28. August 2010 vollzogenen Untersuchungshaft ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Die Urteilsgründe enthalten schließlich keine Angaben zu den Begehungszeiten der Taten aus dem Strafbefehl vom 27. Juli 2010, so dass auch nicht geprüft werden kann, ob der Angeklagte diese vor einer früheren Vorverurteilung durch das Amtsgericht Cloppenburg vom 11. August 2009 begangen hat. Wäre dies der Fall und die frühere Vorstrafe noch nicht erledigt, hätte das Urteil vom 11. August 2009 hinsichtlich der Taten aus dem Strafbefehl vom 27. Juli 2010 Zäsurwirkung entfaltet. Der Strafbefehl wäre dann gesamtstrafenrechtlich für die verfahrensgegenständlichen Taten ohne Bedeutung gewesen (Fischer, StGB , 58. Aufl., § 55 Rn. 10 ff.).

Da der Angeklagte durch eine rechtsfehlerhafte Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen beschwert wäre, unterliegt der Gesamtstrafenausspruch insgesamt der Aufhebung. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen werden muss (Fischer, aaO, § 55 Rn. 37 mwN).

2.

Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.

a)

Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer leidet der Angeklagte seit dem Jahr 2002 an einer anfangs drogeninduzierten, mittlerweile selbstständig verfestigten, schubweise verlaufenden paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, die u.a. mit akustischen und optischen Halluzinationen, Angstzuständen und Wahnideen einhergeht. Schwere Krankheitssymptome zeigte der Angeklagte regelmäßig dann, wenn er seine Medikamente nicht einnahm. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich ab Mai 2010 fortdauernd und damit auch bei Begehung der Wohnungseinbruchsdiebstähle am 12. Juni, 18. und 22. August 2010 in einem akut psychotischen Zustand befunden, weshalb er bei Begehung der Taten sicher im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer mit Blick auf die geordneten Handlungsabläufe bei den Taten und bei der anschließenden Verwertung der Diebesbeute ausgeschlossen.

b)

Die für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche positive Feststellung einer zumindest erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB belegen die Urteilsgründe nicht (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22 , 27; Fischer, StGB , 58. Aufl., § 63 Rn. 5). Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte infolge eines akuten Schubs seiner Erkrankung bei Begehung der Taten sicher erheblich vermindert schuldfähig war.

Seine Überzeugung, dass sich der Angeklagte von Mai 2010 bis zu seiner Festnahme dauerhaft in einem psychotischen Zustand befand, hat das Landgericht darauf gestützt, dass der Angeklagte anlässlich eines Arztbesuchs am 15. Mai 2010 und ebenso nach seiner Festnahme Ende August 2010 zum Teil erhebliche Krankheitssymptome aufgewiesen, insbesondere unter akustischen Halluzinationen, Wahnideen, zeitlicher Desorientierung und Unruhe gelitten habe. Der Schweregrad dieser Auffälligkeiten vor und nach den Taten spreche dafür, dass der Angeklagte auch im Zeitraum ab dem 15. Mai 2010 dauerhaft an einer entsprechenden Symptomatik gelitten und versucht habe, diese mit Drogen, die er sich mit der Tatbeute beschafft habe, zu lindern.

Die Annahme eines über mehrere Monate andauernden akut psychotischen Zustands ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, da sich das Urteil nicht zu dem konkreten Störungsbild des Angeklagten während des Tatzeitraums verhält. Entsprechende Ausführungen waren hier geboten, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen bei Begehung der Taten und der jeweiligen Beuteverwertung nicht nur geordnete Handlungsabläufe zeigte, sondern anlässlich zweier weiterer, tatzeitnäherer Arztbesuche am 3. Juni und am 8. Juli 2010 weder selbst über Krankheitssymptome klagte noch solche seinem behandelnden Arzt auffielen. Diese Umstände lassen sich mit den schweren Krankheitssymptomen, die der Angeklagte nach den Feststellungen während eines akuten Schubs seiner Erkrankung aufweist, nicht in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund beruht die Auffassung der Strafkammer, die schweren Auffälligkeiten des Angeklagten nach seiner Inhaftierung sprächen dafür, dass er bereits längere Zeit zuvor seine Medikamente nicht regelmäßig eingenommen und deshalb über einen längeren Zeitraum akut psychotisch gewesen sei, auf einer Vermutung, die die positive Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht zu begründen vermag.

Mit der Frage, ob die - rechtsfehlerfrei - festgestellte chronifizierte und langjährige Erkrankung des Angeklagten zu erheblichen Veränderungen seiner Persönlichkeitsstruktur geführt hat und diese Persönlichkeitsveränderungen die Begehung seiner Taten beeinflusst haben, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Die Urteilsgründe ergeben daher auch nicht, ob der Angeklagte aufgrund einer krankheitsbedingten Veränderung seiner Persönlichkeit bei Begehung der Taten nicht in der Lage war, sich hinreichend zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - 3 StR 260/10).

c)

Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen eine mögliche Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen hat und hiervon abweichende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Die möglicherweise rechtsfehlerhafte Bejahung des § 21 StGB beschwert den Angeklagten nicht.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 06.12.2010