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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

V ZB 29/11

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen V ZB 29/11

DRsp Nr. 2011/5561

Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Urteil zur Gewährung von Prozesskostenhilfe

Der Antrag des Antragstellers, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil sprechen möge, wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 1.000 €.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe

Der Antragsteller hat zunächst gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerde eingelegt. Belehrt, dass die Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, beantragt er nunmehr, dass der Bundesgerichtshof "zu dem gestellten Prozesskostenhilfeantrag keinen Beschluss fertigt, sondern dass dazu ein Urteil gesprochen wird."

Dieser Antrag ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof kann Entscheidungen nur im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen treffen. Nach der - hier anzuwendenden - Zivilprozessordnung kann der Bundesgerichtshof nur im Falle der Zulassung einer Revision in einem Rechtsstreit ein Urteil fällen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

Vorinstanz: AG Nauen, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 210/10
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9/10