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BGH - Entscheidung vom 30.03.2011

IV ZA 23/10

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen IV ZA 23/10

DRsp Nr. 2011/7263

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2011 wird verworfen, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 145/04, WuM 2004, 416 unter II 1; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 719 Rn. 10 jeweils m.w.N.).

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 636/09
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 201/07