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BGH - Entscheidung vom 20.07.2011

IX ZA 16/11

Normen:
ZPO §§ 233 ff

BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen IX ZA 16/11

DRsp Nr. 2011/13817

Anspruch auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist wegen unverschuldeter Versäumung bei Stellen einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf der Frist

Wenn sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners unter Vorlage einer vom Schuldner unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert und für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eingelegt hat, ist ihm die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 4 InsO , § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO zwingend zuzustellen.. Der Umstand, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat, dass er den Schuldner nach Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht mehr vertritt, ändert daran nichts.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO §§ 233 ff;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ), denn sie wäre wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unzulässig.

Zwar kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wegen unverschuldeter Versäumung gewährt werden (§§ 233 ff ZPO ), wenn der Verfahrensbeteiligte bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 3. Februar 2011 zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte am 22. Februar 2011 an den Schuldner persönlich. Maßgeblich für den Beginn der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners. Sie hatte sich mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 unter Vorlage einer vom Schuldner unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert, war dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf seinen Antrag gemäß § 121 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren beigeordnet worden und hatte für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eingelegt. Ihr war daher die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 2. Februar 2011 gemäß § 4 InsO , § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 196/06, [...] Rn. 3). Der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2011, beim Insolvenzgericht eingegangen am 4. Februar 2011, mitteilte, sie vertrete den Schuldner nach Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht mehr, ändert daran nichts (§ 87 Abs. 1 Fall 1 ZPO ). Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde endete daher mit Ablauf des 3. März 2011. Der Antrag des Schuldners auf Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe ging erst am 9. März 2011 beim Bundesgerichtshof ein. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Vorinstanz: AG Hanau, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 70 IK 212/09
Vorinstanz: LG Hanau, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 11/11