BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 2 StR 573/10
DRsp Nr. 2011/1430
Anrechnung einer in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 1. Juli 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Limburg, vom 01.07.2010
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