Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.01.2011

2 StR 573/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 2 StR 573/10

DRsp Nr. 2011/1430

Anrechnung einer in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 1. Juli 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Limburg, vom 01.07.2010