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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

1 StR 196/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 1 StR 196/11

DRsp Nr. 2011/9205

Anrechnung einer in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft eines Angeklagten im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 28. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht angenommen hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: