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BGH - Entscheidung vom 17.03.2011

4 StR 29/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 29/11

DRsp Nr. 2011/6801

Anordnungen zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt und zum Vorwegvollzug eines Teils der Strafe

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2010 im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet; auch die Anordnungen zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt und zum Vorwegvollzug eines Teils der Strafe (als solchem) weisen keinen Rechtsfehler auf.

Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel ist jedoch nicht nachvollziehbar und daher rechtsfehlerhaft. Denn das Schwurgericht hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 4 StR 448/10; Fischer, StGB , 58. Aufl., § 67 Rn. 11b mwN). Der Senat kann diese Anordnung auch nicht selbst treffen. Zwar liegt es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2011 ausgeführt hat - nahe, dass die Therapie des Angeklagten voraussichtlich zwei Jahre lang dauern wird. Hiervon kann der Senat indes allein aufgrund der vom Landgericht bestimmten Dauer des Vorwegvollzugs nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen.

Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussichtlichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung; die weiteren für § 67 Abs. 2 , 5 StGB relevanten Feststellungen wurden rechtsfehlerfrei getroffen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 14.07.2010