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BGH - Entscheidung vom 15.02.2011

3 StR 3/11

Normen:
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 3 StR 3/11

DRsp Nr. 2011/5877

Annahme von fünf rechtlich selbstständigen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Falle einer Bezahlung "spätestens bei der Abholung der nächsten Lieferung"

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 20.10.2010