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BGH - Entscheidung vom 21.02.2011

X ZR 51/09

BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen X ZR 51/09

DRsp Nr. 2011/3835

Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung bei Versagung einer genauen Auskunft über Liefermengen bei Erwartung eines nicht mehr von der vorgenommenen Wertbemessung gedeckten Aufwands

Es verbleibt beim Beschluss vom 26. Oktober 2010.

Gründe

Es kann offen bleiben, ob die nur unter den für die Anhörungsrüge geltenden Voraussetzungen statthafte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 zulässig ist. Der Kläger übersieht jedenfalls, dass die Liefermengen in den umfassenderen Herstellungsmengen aufgehen und - jedenfalls im Rahmen der hier, wie in solchen Fällen üblicherweise, nur möglichen groben Schätzung - nicht ersichtlich ist, dass etwaiger weiterer Aufwand für die Auskunft über die Liefermengen nicht mehr von der vorgenommenen Wertbemessung abgedeckt sein und zusätzliche Gebühren ausgelöst haben könnte.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 69/07
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 6/08