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BGH - Entscheidung vom 17.05.2011

XI ZB 2/11

Normen:
KapMuG § 7 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen XI ZB 2/11

DRsp Nr. 2011/10895

Angreifbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses nach § 7 Abs. 1 KapMuG

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2010 und des Landgerichts München I vom 13. September 2010 aufgehoben.

Normenkette:

KapMuG § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.

1. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) unter anderem Ansprüche im Zusammenhang mit der von ihm am 26. Oktober 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds) sowie einem zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufgenommenen Darlehen geltend.

Der Kläger stützt sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) zum einen auf eine angebliche Prospektverantwortung der Beklagten zu 2) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im engeren Sinne mit der Begründung, der für die Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gründen falsch. Zum anderen nimmt er die Beklagte zu 2) als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte zu 2) habe Aufklärungspflichten bei Eingehung des Darlehensvertrages verletzt. Schließlich stützt er sein Klagebegehren auch auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach den Verbraucherdarlehensvorschriften.

Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anhängig. Die Beklagte zu 2) ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte zu 2) betrifft, deren Prospektverantwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts.

2. Das Landgericht hat das Verfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

§ 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG lasse eine Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss nicht zu. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass an sich auch die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen seien. Eine einschränkende Auslegung dieser Norm sei im Hinblick auf deren eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Anfechtung von Aussetzungsbeschlüssen, die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt seien, insoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff aus dem KapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt habe, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG hätte gestellt werden können und die deshalb von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst würden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil die Beklagte zu 2) eine der Musterbeklagten sei. Es sei somit nicht zweifelhaft, dass gegen die Beklagte zu 2) ein Musterfeststellungsverfahren durchgeführt werden könne. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens gemäß § 6 KapMuG sei die Verfahrensstellung von anderen Gerichten in anderen Verfahren nicht überprüfbar. Der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche daneben auf weitere Sachverhalte stütze, die nicht den Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG darstellten, führe zu keiner anderen Beurteilung. § 7 Abs. 1 KapMuG spreche nur von dem Verfahren als Ganzes und unterscheide nicht nach unterschiedlichen Streitgegenständen. Bei der hier vorliegenden alternativen Häufung von Streitgegenständen habe der Kläger hinzunehmen, dass es dem erkennenden Gericht frei stehe, welchen der Sachverhalte es als Erstes prüfe.

Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist begründet.

1. Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht der Ansicht, der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unanfechtbar. § 7 Abs. 1 KapMuG findet auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensverhältnis bzw. Ansprüche aus einem Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht im Streit sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 ff.). Daher ist die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützte Aussetzung des gesamten Rechtsstreits durch das Landgericht unzulässig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2 , § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11 mwN).

b) Das gilt auch für Ansprüche des Anlegers gegen die die Anlage finanzierende Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen aus dem Darlehensverhältnis, wie sie hier in Rede stehen. Solche Ansprüche, die der Kläger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend macht, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kenntnis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen Täuschung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 14 mwN). Erst Recht gilt dies für Ansprüche, die auf ein Widerrufsrecht nach den Verbraucherdarlehensvorschriften gestützt werden.

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ändert die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen bzw. aus dem Widerruf des Darlehensvertrages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 15 mwN).

Den Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinne liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als den Ansprüchen wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aus dem Darlehensverhältnis oder eines Widerrufs des Darlehensvertrages. Ein fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des Darlehensgebers, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Das gilt erst recht für Ansprüche wegen Widerrufs des Darlehensvertrages. Es fehlt daher an gleichgerichteten Interessen, die allein durch das KapMuG gebündelt werden sollen. Auch gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes eine Entscheidung über die nicht dem Anwendungsbereich des KapMuG unterliegenden Sachverhalte. Denn wenn die Klage gegen die Beklagte zu 2) als Darlehensgeberin begründet sein sollte, wären dem Kläger Verzögerungen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage keinen Einfluss hat, nicht zuzumuten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 16 mwN).

Aufgrund des Sach- und Streitstandes kann eine Haftung der Beklagten zu 2) als Darlehensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden. Das Landgericht muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und prüfen, ob der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gegeben ist.

2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahren nach §§ 91 ff. ZPO die in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).

Vorinstanz: OLG München, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 2448/10
Vorinstanz: LG München I, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 24711/09