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BGH - Entscheidung vom 29.06.2011

1 StR 199/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 1 StR 199/11

DRsp Nr. 2011/12988

Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer strafgerichtlichen Einziehungsanordnung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 29. November 2010 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie "die als Beweismittel Nr. 1-9, 11, 12, 15, 16, 18-21, 23, 25-34, 37, 39-42, 44-49, 51-54 bezeichneten Gegenstände ..., soweit sie dem Angeklagten zuzuord nen sind", eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 2011 unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO .

II.

Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsanordnung kann nicht bestehen bleiben. Einzuziehende Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Daran fehlt es vorliegend. Allein die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände, ohne diese selbst näher zu benennen, macht es der Vollstreckungsbehörde unmöglich, den konkreten Einziehungsgegenstand festzustellen. Erst Recht gilt dies, wenn darüber hinaus die Einziehungsanordnung schon deswegen nicht ausführbar ist, weil diese bezüglich der benannten Gegenstände nur gilt, "soweit sie dem Angeklagten zuzuordnen sind". Damit ist die Anordnung weder für das Revisionsgericht noch die Vollstreckungsbehörde nachvollziehbar.

Dem Senat ist es verwehrt, die Einziehungsanordnung selbst neu zu fassen, weil sich auch aus den Urteilsgründen keine nähere Konkretisierung der nur mit jeweils einer Beweismittelnummer bezeichneten Gegenstände ergibt.

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 29.11.2010