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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

3 StR 70/11

Normen:
StGB § 64 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 3 StR 70/11

DRsp Nr. 2011/10018

Anforderungen an die Bejahung der Erfolgsaussichten einer Unterbringungsanordnung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 Abs. 2 StGB

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO );

jedoch wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Normenkette:

StGB § 64 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 16.11.2010