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BGH - Entscheidung vom 31.03.2011

3 StR 460/10

Normen:
StPO § 7 Abs. 1
StPO § 9 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 97

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 3 StR 460/10

DRsp Nr. 2011/10026

Anforderung an die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei möglicherweise unterschiedlichen Tatorten des Haupttäters und des Nebentäters

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 7 Abs. 1 ; StPO § 9 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 04.05.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 97