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BGH - Entscheidung vom 17.03.2011

IX ZR 63/10

Normen:
InsO §§ 129, 131
InsO § 129
InsO § 131

Fundstellen:
DB 2011, 1045
DZWiR 2011, 341
MDR 2011, 886
NJW 2011, 1506
NZI 2011, 366
WM 2011, 762
ZIP 2011, 773

BGH, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 63/10

DRsp Nr. 2011/7220

Anfechtbarkeit erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalte hinsichtlich der abgetretenen und zukünftig entstehenden oder zukünftig werthaltig gemachten Forderungen

Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sind hinsichtlich der abgetretenen zukünftig entstehenden oder zukünftig werthaltig gemachten Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 ).

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 129 ; InsO § 131 ;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) restliche Zahlungsansprüche aufgrund eines Absonderungsrechts geltend, das sie auf eine Vorausabtretung von Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Kunden im Rahmen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts stützt.

Die Klägerin stand bereits mit der Fr. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fr. Alt) in Geschäftsbeziehungen und stellte dieser über ein sogenanntes Konsignationslager, für welches Letztere den Lagerraum bereit hielt, Waren zur Weiterveräußerung an Kunden zur Verfügung. Die Klägerin und Fr. Alt schlossen im Mai 2002 einen Konsignationslagervertrag. Vereinbart wurden außerdem die am 11. Juni 2002 von der Fr. Alt unterzeichneten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin; danach wurden die Waren der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt geliefert, und die Fr. Alt trat ihre Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der von der Klägerin gelieferten Waren entstanden, bis zur endgültigen Bezahlung von deren Forderungen zahlungshalber an diese ab.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fr. Alt verkaufte der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb an die Schuldnerin. Diese übernahm mit Zustimmung der Klägerin das Lager sowie die zwischen der Klägerin und der Fr. Alt bestehenden Verträge.

Spätestens am 23. März 2005 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. In Unkenntnis dieses Umstands schloss die Klägerin mit der Schuldnerin am 24. März 2005 einen "Rahmenvertrag OEM Lieferung" (im Folgenden: Rahmenvertrag), in welchem die Belieferung der Schuldnerin mit Produkten der Klägerin erneut geregelt wurde. In § 7 war ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware trat die Schuldnerin die ihr daraus gegen den Kunden zustehenden Forderungen (Fakturenendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) an die Klägerin ab, dies zahlungshalber bis zur vollständigen Abdeckung der offenen Forderungen der Klägerin gegen die Schuldnerin. Am selben Tag schlossen die Parteien auch eine neue Konsignationslagervereinbarung.

Aufgrund Eigenantrags der Schuldnerin vom 13. Mai 2005 eröffnete das Insolvenzgericht am 1. Juli 2005 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Der Beklagte zahlte im Hinblick auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt die von den Kunden der Schuldnerin geleisteten Beträge zum Teil an die Klägerin aus. Streitig sind die vom Beklagten einbehaltenen Beträge aus den Zahlungseingängen in den Monaten April und Mai 2005 in einem Gesamtumfang von 230.597,92 €. Dabei handelt es sich um die Margen, welche die Schuldnerin auf die von der Klägerin erworbenen und in Rechnung gestellten Waren beim Verkauf an ihre Abnehmer aufgeschlagen hatte. Die Klägerin beansprucht diesen Betrag zur Abdeckung offener Rechnungen aus den Vormonaten Februar und März 2005. Sie begehrt hieraus im Wege der Teilklage einen Betrag von 21.000 €, der sich aus neun konkreten Einzelforderungen aus Zahlungseingängen im Mai 2005 zusammensetzt.

Die Klägerin macht geltend, die in den Monaten April und Mai 2005 eingegangenen Zahlungen dienten ihr aufgrund des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts auch zur Absicherung von Altforderungen aus den Monaten Februar und März 2005.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die hiergegen erhobene Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin könne die Auskehrung der streitigen Beträge verlangen, weil ihr hieran ein Absonderungsrecht zustehe. Der Rahmenvertrag vom 24. März 2005 enthalte in § 7 Nr. 3 einen erweiterten verlängerten Eigentumsvorbehalt; danach habe die Vorausabtretung die Forderungen gegen die Kunden der Schuldnerin in vollem Umfang einschließlich der Margen erfasst und der Absicherung auch der Altforderungen gedient.

Die Anfechtung des Rahmenvertrages vom 24. März 2005 greife nicht durch. Die Voraussetzungen des mangels Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin allein in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO lägen nicht vor. Es fehle an der objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt in gleichem Umfang bereits am 11. Juni 2002 in den von der Fr. Alt akzeptierten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin vorgesehen gewesen sei. In diese vertraglichen Vereinbarungen sei die Schuldnerin mit Zustimmung der Klägerin eingetreten. Der Rahmenvertrag habe lediglich eine wiederholende Bestätigung einer bereits in unkritischer Zeit erworbenen Sicherung dargestellt.

Die Lieferungen der Schuldnerin in den Monaten April und Mai 2005 könnten ebenfalls nicht als Begründung oder Werthaltigmachung der Forderungen gegen die Kunden gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden, weil es insoweit an einer inkongruenten Deckung fehle. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Globalzession seien auch hier bezüglich erst künftig entstehender Forderungen die Voraussetzungen einer kongruenten Sicherung erfüllt. Zwar seien die zitierten Forderungen nicht im Voraus identifizierbar gewesen. Dies sei aber wie bei der Globalzession auch beim vorläufigen und erweiterten Eigentumsvorbehalt nicht erforderlich.

II.

Die Revision meint demgegenüber, die Vorausabtretung habe die von der Insolvenzschuldnerin aufgeschlagenen Margen nicht erfasst und habe auch nicht bestehende Altforderungen, sondern nur eben die Kaufpreisforderung für die weiterveräußerte Ware decken sollen. Der Rahmenvertrag vom 24. März 2005 sei wirksam angefochten, weil die am 11. Juni 2002 unterzeichneten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin lediglich einen verlängerten, nicht aber einen erweiterten Eigentumsvorbehalt umfasst hätten.

Jedenfalls sei die Sicherung der Altforderungen der Klägerin durch die Marge nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Insoweit liege eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Es sei auch eine inkongruente Sicherung in kritischer Zeit gegeben. Die vom Berufungsgericht übertragene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Globalzession sei schon dem Grunde nach verfehlt. Jedenfalls aber könne sie nicht auf den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt insoweit übertragen werden, als dieser auch den Differenzbetrag zwischen dem von der Klägerin fakturierten Warenwert und dem Rechnungsbetrag der Schuldnerin erfasse. Denn insoweit gebiete die vom Bundesgerichtshof geforderte sachgerechte Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse des Gläubigers, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit nicht die Annahme einer kongruenten Deckung. Dem Sicherungsinteresse des Vorbehaltsverkäufers sei schon durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt ausreichend Rechnung getragen, also mit der Abtretung der Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Kunden in Höhe des von der Klägerin für die entsprechende Ware fakturierten Betrages.

III.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts ein Anspruch auf Auszahlung des geltend gemachten Teiles des (hinterlegten) Restbetrages zu. An den im Rahmen des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin abgetretenen Forderungen hatte diese ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO , das sich im Wege der dinglichen Surrogation gemäß § 1247 Satz 2 BGB an dem Erlös fortgesetzt hat (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO vor §§ 49 bis 52 InsO Rn. 64; Jaeger/Henckel, InsO vor §§ 49 bis 52 Rn. 55).

1.

Die Vorausabtretungen nach § 7 Abs. 3 des Rahmenvertrages vom 24. März 2005 haben nach der Auslegung des Berufungsgerichts sowohl die von der Schuldnerin aufgeschlagenen Margen erfasst als auch der Absicherung von Altforderungen gedient. Die hiergegen von der Revision geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist oder gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32 , 37; vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08, BGHZ 180, 191 Rn. 14; vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12 je mwN).

Derartige Mängel macht die Revision nicht geltend. Sie setzt lediglich die von ihr gewünschte Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

b)

Selbst wenn es sich, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, bei dem Rahmenvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handeln würde, ergäbe sich nichts anderes. Hier wäre zwar die Auslegung durch das Berufungsgericht unbeschränkt nachprüfbar, soweit die entsprechenden Klauseln im Geschäftsverkehr üblich sind oder über den Bereich eines Landgerichts hinaus in gleicher oder ähnlicher Weise verwendet werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321 , 323 f; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 546 Rn. 6 mwN), was von der Revision schon nicht geltend gemacht wird. Eine derartige Auslegung führte aber zu keinem anderen Ergebnis.

Wenn in § 7 Abs. 1 des Rahmenvertrages schon der einfache Eigentumsvorbehalt zur Erfüllung aller Forderungen der Lieferantin dienen sollte, spricht alles dafür, dass auch bei der Vereinbarung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts in Absatz 3 die Forderungsabtretung alle, auch die bestehenden Altforderungen, sichern sollte. Anders kann der dort angegebene Zweck, die vollständige Abdeckung der offenen Forderungen der Klägerin, auch unter Berücksichtigung des Neuabschlusses des Rahmenvertrages nicht verstanden werden. Mit diesem werden lediglich schon länger andauernde Geschäftsbeziehungen fortgesetzt. Aus der Systematik der Vereinbarung und der Interessenlage der Parteien ergibt sich nichts anderes.

Die Revision weist zudem selbst darauf hin, dass auch in der gleichzeitig abgeschlossenen neuen Konsignationslagervereinbarung in Nr. 6 auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt im Rahmenvertrag Bezug genommen wird. Dies ergibt nur dann einen Sinn, wenn § 7 des Rahmenvertrages von den Parteien als erweiterter Eigentumsvorbehalt verstanden wurde.

Auch wenn in § 12 des Rahmenvertrages auf das Wirksamwerden dieses Vertrages erst mit Unterzeichnung Bezug genommen wird, ergibt sich daraus - entgegen der Ansicht der Revision - nichts gegen die Annahme, es sollten schon bestehende Forderungen -wie nach den bestehenden Vereinbarungen -weiter abgesichert werden.

Schließlich folgt aus § 7 des Rahmenvertrages, dass die Schuldnerin die Forderungen gegen ihre Kunden in Höhe des Fakturenendbetrages einschließlich Umsatzsteuer an die Klägerin abtrat, also einschließlich des Aufschlags der Schuldnerin auf den Verkaufspreis der Klägerin.

c)

Ein solcher erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form des - hier vorliegenden - Kontokorrentvorbehalts kann im kaufmännischen Verkehr wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 , 934 mwN), auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 307 Rn. 85 f mwN). Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

2.

Die Anfechtbarkeit des Rahmenvertrages als solches hinsichtlich des streitigen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes in § 7 hat das Berufungsgericht zutreffend an der nach § 129 Abs. 1 InsO stets erforderlichen, hier aber fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung scheitern lassen.

a)

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der in § 7 des Rahmenvertrages vereinbarte verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt lediglich an die Stelle der bereits zuvor geltenden inhaltsgleichen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin getreten ist. Diese waren von der Fr. Alt am 11. Juni 2002 gebilligt worden. In diesen Vertrag war die Schuldnerin zum 1. Dezember 2003 eingetreten. Durch den Abschluss des Rahmenvertrages hat sich zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin nichts verändert.

b)

Der Einwand der Revision, auch in jenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei zugunsten der Klägerin kein erweiterter Eigentumsvorbehalt enthalten gewesen, greift nicht durch.

Insoweit handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ersichtlich über den Bezirk eines Landgerichts hinaus Verwendung fanden und deren Auslegung deshalb vom Senat uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 aaO S. 323).

Der Senat kommt wie die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass auch hier bereits ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt in Nr. XV und XXI vereinbart war. Ein derartiger Eigentumsvorbehalt muss dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303 , 311 f; vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rn. 15). Dem ist hier Genüge getan. Gemäß Nr. XV der Bedingungen tritt der Kunde seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch die Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung "unserer Forderungen" an die Klägerin ab. Damit ist ausreichend bestimmt geregelt, dass die entstehenden Forderungen der Kunden vollen Umfangs abgetreten werden. Mit dieser Sicherheit sollte nicht nur der Anspruch der Klägerin hinsichtlich der konkret weiterveräußerten Ware, also die konkrete Einzelforderung, abgesichert werden, sondern alle bestehenden offenen Forderungen der Klägerin. Dies ergibt sich auch aus Nr. XXI der Bedingungen, wo diese Abtretung ausdrücklich als erweiterter Eigentumsvorbehalt bezeichnet wird.

c)

Eine ausdrückliche Freigaberegelung für den Fall der Übersicherung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1 und 2/97, BGHZ 137, 212 , 221 f). Davon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass. Die für die gegenteilige Auffassung von der Revision in Anspruch genommene Ansicht (Palandt/Weidenkaff, aaO § 449 Rn. 19) bezieht sich allein auf eine Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 9. Februar 1994 ( VIII ZR 176/92, BGHZ 125, 83 ), die durch die genannte Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen überholt ist.

3.

Eine Anfechtung der in dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt des Rahmenvertrages enthaltenen Vorausabtretung kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass die abgetretenen Forderungen erst in den letzten drei Monaten vor Antragstellung entstanden sind oder werthaltig wurden.

a)

Soweit sich die Abtretung auf die Höhe der von der Klägerin hinsichtlich der weiterveräußerten Waren fakturierten Beträge bezieht, fehlt es auch insoweit an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil lediglich ein unmittelbarer Sicherheitentausch vorliegt, der die Gläubiger nicht benachteiligt hat. Die Klägerin hatte insoweit anstatt des (Vorbehalts-)Eigentums an ihren Waren die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in entsprechender Höhe erhalten (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790 , 1791; vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 155; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 35; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 120).

Etwas anderes gilt hinsichtlich der von der Schuldnerin aufgeschlagenen Marge. Insoweit lag mit dem Eigentumsvorbehalt noch keine Sicherung vor; sie wurde erst mit dem Entstehen der abgetretenen Forderung begründet. Hierdurch wurden die Gläubiger objektiv benachteiligt (BGH, Urteil vom 6. April 2000 aaO S. 934; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 155).

b)

Die allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO scheitert jedoch daran, dass keine inkongruente Deckung vorliegt. Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung inkongruent, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die im Rahmen des verlängerten, aber auch des erweiterten Eigentumsvorbehalts vorgenommenen Abtretungen stellen eine kongruente Sicherheit dar.

aa)

In mehreren die Sicherheiten nach Nr. 13 bis 15 AGB-Banken betreffenden Urteilen hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, welche konkreten Sicherheiten erfasst werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger in der Insolvenz zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122 , 126; vom 29. November 2007 aaO Rn. 15 ff mwN).

bb)

Der Senat hat jedoch bei Globalzessionsverträgen auch künftig entstehende Forderungen als kongruente Sicherung angesehen. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzession hat er als selbständig anfechtbare Rechtshandlungen beurteilt, wenn diese dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgen. Auch diese hat er aber als kongruente Sicherungen beurteilt, wenn dies schon für die Entstehung der Forderungen zutraf (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 18 ff, 25 ff).

Der Senat hat das mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 131 InsO sowie einer sachgerechten Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen des einzelnen Gläubigers, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit begründet (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 25). Soweit sich die Revision gegen die Rechtsprechung des Senats zur Globalzession wendet, zeigt sie keine neuen Überlegungen auf, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlass geben könnten.

cc)

Für den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gelten diese Erwägungen in gleicher Weise. Soweit damit künftige Forderungen erfasst werden, handelt es sich um kongruente Sicherheiten. Das stellt der Beklagte hinsichtlich des verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht in Frage. Insoweit befindet er sich in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Meinung (Münch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 131 Rn. 22; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 35; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl. § 131 Rn. 19; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 131 Rn. 16). Für den erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt dasselbe.

(1)

Bei der Globalabtretung sind die künftig entstehenden Forderungen noch nicht konkret bestimmt, so dass dem Sicherungsnehmer noch kein Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenstände verschafft werden kann. Die Begründung künftiger Forderungen wird jedoch nach Inhalt und Sinn des Vertrags dem freien Belieben des Schuldners entzogen. Denn beide Vertragspartner gehen davon aus, der Kreditnehmer werde den Geschäftsbetrieb im bisherigen Umfang oder in näher vereinbarter Weise fortsetzen und daher ständig neue Ansprüche gegen Kunden erwerben. Nur dadurch kann für den Kreditgeber eine taugliche Sicherheit durch Einbeziehung künftiger Forderungen geschaffen werden. Denn die bei Vertragsschluss entstandenen Forderungen erlöschen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb durch Erfüllung. Der Schuldner bleibt einzugsermächtigt, um diese Vermögenswerte für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs nutzen zu können. Ein solcher Sicherungsvertrag kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn dadurch eintretende Verluste der Sicherheit durch die Einbeziehung neu entstehender Forderungen ausgeglichen werden können (BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 26).

(2)

Diese Erwägungen treffen auch auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt zu. Der Lieferant stellt dem Käufer den Kaufgegenstand auf Kredit zur Verfügung. Er ist zunächst durch den einfachen Eigentumsvorbehalt gesichert. Beim Weiterverkauf der Sache verliert er diese Sicherheit mit der Übereignung an den Abnehmer seines Kunden. Die im Wege des Sicherheitentauschs erfolgte Sicherungsabtretung (verlängerter Eigentumsvorbehalt) ist der Globalzession vergleichbar, die für einen Kredit hingegeben wird.

Im Zeitpunkt der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts sind zwar die künftigen Forderungen nicht bestimmt, nämlich nicht hinsichtlich der Person des Abnehmers und der Höhe des Kaufpreises, wohl aber bereits hinsichtlich des Kaufgegenstands. Die Vertragsparteien gehen aber davon aus, der Kreditnehmer werde den Geschäftsbetrieb fortsetzen und neue Forderungen begründen, die wiederum als Sicherheit dienen können. Mehr noch als bei der Globalzession ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt dem Belieben des Schuldners entzogen. Er wird nicht nur als eine revolvierende Sicherheit für einen bereits ausgereichten Kredit geschaffen, vielmehr wird der Kredit in Form laufender Zurverfügungstellung kreditierter Ware ständig neu ausgereicht. Diese neue Ware ermöglicht erst den Verkauf durch den Sicherungsgeber und die weitere Sicherung durch die abgetretenen Forderungen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung, aber auch in ihrer praktischen Handhabung ist die Begründung neuer Forderungen dem Belieben des Schuldners entzogen. Vielmehr beruht die Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Sicherungsnehmer gerade auf der laufenden Weiterveräußerung der Ware des Gläubigers. Der Schuldner bleibt einzugsermächtigt, um die eingezogenen Forderungen für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs und die Befriedigung des Gläubigers verwenden zu können.

Dies gilt auch beim erweiterten Eigentumsvorbehalt in der Form des Kontokorrentvorbehalts. Der Umfang der in Zukunft übergehenden Forderung ist in abstrakter Form auch hier bereits rechtlich bindend festgelegt, die abgetretenen Forderungen sind bestimmbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 26 ff). Es ist deshalb kein Grund erkennbar, den erweiterten Eigentumsvorbehalt insoweit anders zu behandeln als eine Globalzession. Eine enge Auslegung des Begriffs der Inkongruenz, bezogen auf verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte in unverdächtiger Zeit, ist auch hier geboten, weil Sicherheiten der hier vereinbarten Art kein erhöhtes Misstrauen verdienen. Ihnen fehlt damit ein für inkongruente Deckungen typisches Merkmal (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 31).

Ebenso wie die Globalabtretung stellt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt ein im Geschäftsverkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel dar, das große praktische Bedeutung besitzt. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen stehen mit Ausnahme der Globalzession andere Finanzierungsmöglichkeiten kaum zur Verfügung. Es kann aber für die Insolvenzfestigkeit der Kreditsicherung keinen Unterschied machen, ob ein Barkredit von einer Bank oder ein Warenkredit von dem Lieferanten gewährt wird. Könnte der Insolvenzverwalter den Erwerb der Forderungen generell nach § 131 InsO anfechten, sobald sie nicht früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags entstanden sind, entwertete dies weitgehend den erweiterten Eigentumsvorbehalt für stehengelassene Altforderungen aus früheren Lieferungen.

(3)

Soweit die Revision sich darauf beruft, die vom Senat bei der Globalzession vorgenommene Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der einzelnen Gläubiger, den berechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit fordere bei dem erweiterten Eigentumsvorbehalt eine Wertung als inkongruente Deckung, kann dem aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt die abgetretene Forderung an die Stelle des Warenwerts. Dass insoweit die erforderlichen Abwägungen zu einer kongruenten Sicherheit führen, stellt die Revision nicht in Frage. Sie hält dies nur für unberechtigt, soweit von der Abtretung auch die vom Schuldner aufgeschlagenen Margen erfasst werden, denn diese dienten der Abdeckung der dem Schuldner entstandenen Kosten, insbesondere der Personal-, Lager- und Vertriebskosten.

Diese Überlegung trifft nicht zu. Der Lieferant, der offene Forderungen aus früheren Lieferungen hat und sich durch den erweiterten Eigentumsvorbehalt sichern lässt, kreditiert nicht nur die zum Weiterverkauf konkret gelieferte Ware. Vielmehr stellt er auch und gerade Liquidität für den allgemeinen Geschäftsbetrieb zur Verfügung, nicht anders als eine mit Globalzession gesicherte Bank durch die Gewährung eines Kredits.

(4)

Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen in gleicher Weise zu. Auch insoweit ergibt sich zur Globalzession kein Unterschied (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. November 2007 aaO Rn. 35 ff). Sind zukünftige Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln, muss dies auch für Leistungen gelten, die diese Forderungen werthaltig machen (BGH, aaO Rn. 39). Soweit die Forderung des Gläubigers durch die Übereignung der von ihm unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren werthaltig wird, trifft diese Werthaltigmachung mit dem Verlust des Eigentums des Gläubigers zusammen, was schon aus diesem Grund das Sicherungsinteresse des Gläubigers vorrangig erscheinen lässt. Soweit die Werthaltigmachung durch Leistungen des Schuldners geschieht, gelten die Ausführungen zur Globalzession entsprechend. Ebenso wie die abgetretene Forderung selbst ist ihre Wertauffüllung einer anderweitigen Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen. Die Sicherungszession dient dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der Forderung zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht mehr leistungsfähig ist. Der Sicherungsanspruch ist gerade auf die werthaltig gemachte Forderung gerichtet. Es ergäben sich auch hier Wertungswidersprüche, wollte man die Entstehung der Forderung als kongruent, ihre Werthaltigmachung aber als inkongruent ansehen. Auch soweit die Forderung durch Leistungen des Schuldners werthaltig gemacht wird, wird dies durch die Lieferungen des Gläubigers erst ermöglicht. Ein Unterschied zwischen der Entstehung einer sogleich werthaltigen Forderung und der Werthaltigmachung einer bereits entstandenen Forderung rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten nicht.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 17. März 2011

Vorinstanz: LG Köln, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 617/08
Vorinstanz: OLG Köln, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 65/09
Fundstellen
DB 2011, 1045
DZWiR 2011, 341
MDR 2011, 886
NJW 2011, 1506
NZI 2011, 366
WM 2011, 762
ZIP 2011, 773