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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

1 StR 68/11

Normen:
BGB § 184c Abs. 1 Nr. 3, 4 S. 1 Alt. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 68/11

DRsp Nr. 2011/5938

Änderung eines Schuldspruches bzgl. des Besitzes kinderpornographischer Schriften

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin daraus erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 184c Abs. 1 Nr. 3 , 4 S. 1 Alt. 2;

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Februar 2011 zutreffend ausgeführt hat, hat der Angeklagte sich im Fall II. 1. der Urteilsgründe nicht des Herstellens (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB ), sondern des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184c Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 StGB ) schuldig gemacht. Der Senat hat daher den Schuldspruch berichtigt. § 265 StPO stand dem nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB auch in diesem Fall allein der Strafrahmen des eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren androhenden § 176a Abs. 2 StGB maßgeblich war und die Kammer bei der konkreten Strafbemessung die tateinheitliche Verwirklichung des § 184c StGB ausdrücklich als bedeutungslos angesehen hat.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 26.10.2010