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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

1 StR 77/11

Normen:
StPO § 45 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 1 StR 77/11

DRsp Nr. 2011/8117

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund mangelhafter Begründung

1. Der Antrag des Angeklagten D. vom 11. März 2011 auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1.

Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. März 2011 ist bereits unzulässig, da in ihm entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der mit Ablauf des 7. Januar 2011 endenden Frist zur Begründung der Revision auch mit Verfahrensrügen erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 ). Die Revision war zugleich mit ihrer Einlegung am 19. Oktober 2010 ohne nähere Ausführungen bereits auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt worden.

2.

Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke lassen sich nach Ansicht des Senats den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen. Denn es bestand nach den Feststellungen der Plan der Angeklagten, "dass bei der Tat notfalls von den Schusswaffen Gebrauch gemacht werden sollte, gegebenenfalls auch im frühen Stadium der Tatausführung, beim ersten überraschenden Zugriff" (UA S. 17, ergänzend S. 50 und S. 57), mithin zu einem Zeitpunkt, in dem das "völlig überraschte" Opfer noch arg- und darauf beruhend wehrlos war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 250/05, NStZ 2006, 96 ; Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14 , 16).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 14.10.2010