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BGH - Entscheidung vom 04.07.2011

IX ZB 173/11

Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 295 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 173/11

DRsp Nr. 2011/13111

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Erzielung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit während der Wohlverhaltensphase

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 295 Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ; § 4 InsO ).

Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner hat mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt, das ihn in die Lage versetzt hat, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 ). Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hätte er aufgrund seiner Ausbildung zum Bürokaufmann und seiner vorangehenden Tätigkeiten eine Beschäftigung finden können, durch die er pfändbares Einkommen erzielen konnte. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, hat er nicht dargetan. Dafür, dass die Rechtsbeschwerde zulässig sein könnte, obwohl sich die Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts in vollem Umfang auf den Rechtsgrundsätzen bewegen, die der Bundesgerichtshof für die Versagung der Restschuldbefreiung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase aufgestellt hat, ist nichts ersichtlich.

Vorinstanz: AG Koblenz, vom 29.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IN 150/04
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 191/11