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BGH - Entscheidung vom 20.01.2011

IX ZA 32/10

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
InsO § 290 Abs. 2
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZA 32/10

DRsp Nr. 2011/2098

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bei Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ; InsO § 290 Abs. 2 ; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er in dem mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereichten Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen mindestens grob fahrlässig die weitere Beteiligte zu 1 und deren Forderung nicht aufgeführt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 während des im schriftlichen Verfahren abgehaltenen Schlusstermins unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 290 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO ). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind unstreitig. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) hat das Beschwerdegericht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10 m.w.N.). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdegericht tatsächliches Vorbringen des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen und dadurch den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt hätte.

Vorinstanz: AG Köln, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 144/07
Vorinstanz: LG Köln, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 130/10