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BFH - Entscheidung vom 02.02.2011

IV B 110/09

Normen:
§ 4 Abs 4 EStG 2002
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 118 Abs 2 FGO
EStG § 4 Abs. 4

BFH, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen IV B 110/09

DRsp Nr. 2011/5944

Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsausgaben bei zum Zweck des Sponsoring getätigten Aufwendungen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Maßgebend für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind; auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens des Unternehmens kann ein wirtschaftlicher Vorteil sein, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist. 2. NV: Ob Aufwendungen für sog. Sponsoring i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469 , m.w.N.). Insoweit bedarf es der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert und konkret dargetan werden muss (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008 , m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1469 ).

b)

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Denn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für sog. Sponsoring (zum Begriff vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1998 IV B 2 -S 2144- 40/98, BStBl I 1998, 212 , Rz 1) zu Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) führen. So hat der BFH für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke entschieden, dass --wovon auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen ist-- insoweit die Motivation des Ausgebenden entscheidend ist; maßgebend sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510 , BStBl II 1990, 237 ). Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten erhöhen wollen, geht der BFH davon aus, dass auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247 , BStBl II 1993, 441 ). Ob Sponsoringaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich allerdings nach den genannten Maßstäben nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden. Das angefochtene FG-Urteil nennt insoweit beispielhaft zu berücksichtigende Gesichtspunkte, ohne dass es --anders als die Klägerin meint-- schädlich wäre, wenn sich diese nicht in einer höchstrichterlichen Entscheidung als "Definition als Ganzes" wiederfinden. Die Würdigung des Einzelfalls obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Sie entfaltet nach § 118 Abs. 2 FGO Bindungswirkung. Insoweit kann die Zulassung der Revision nur dann in Betracht kommen, wenn --woran es vorliegend fehlt-- in substantiierter Form Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) geltend gemacht werden, auf denen die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420 ). Im Grunde wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das FG, also gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343 ).

Vorinstanz: FG Hessen, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2348/07