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BFH - Entscheidung vom 06.04.2011

IX B 54/11

Normen:
§ 62 Abs 2 S 1 FGO
§ 62 Abs 6 S 1 FGO
§ 62 Abs 6 S 4 FGO
§ 128 Abs 2 FGO
§ 132 FGO
FGO § 62 Abs. 2 S. 1
FGO § 62 Abs. 6 S. 1, 4

BFH, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IX B 54/11

DRsp Nr. 2011/11080

Rechtsmittel gegen die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter

1. NV: Prozessleitende Verfügungen --wie im Streitfall die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter des FG-- können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. NV: Für die Anforderung einer Prozessvollmacht sind bei Personen i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 1, 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu solchen Verfügungen zählt auch --wie im Streitfall-- die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2003 III B 77/03, BFH/NV 2003, 1443 ; vom 12. November 2009 VIII B 167/09, Zeitschrift für Steuern & Recht 2010, R 167).

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf die zu § 62 Abs. 6 Sätze 1 und 4 FGO ergangene Rechtsprechung hin (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2009 X B 211/08, BFH/NV 2009, 782 ; vom 11. November 2009 I B 152/09, BFH/NV 2010, 449 ; vom 15. April 2010 V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830 ). Danach sind bei Personen i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO für die Anforderung einer Prozessvollmacht konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Im Streitfall wurden jedenfalls der Einkommensteuerbescheid und der Einspruchsbescheid an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer als deren Vertreter adressiert.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4308/10