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BFH - Entscheidung vom 20.06.2011

IX B 59/11

Normen:
§ 34 EStG 2009
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO
§ 118 Abs 2 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen IX B 59/11

DRsp Nr. 2011/13673

Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit geringfügiger Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung; Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

1. NV: Die Frage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung bestimmt sich - grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze - nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. 2. NV: Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistungen zu beurteilen. Danach hat das FG die Teilleistungen i.H.v. insgesamt 15.815 € (=10,2 % von 139.307 €) zutreffend als nicht mehr geringfügig und damit schädlich für eine ermäßigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung im Streitjahr angesehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht.

2

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht gegeben. Denn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; sie bestimmt sich --grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze-- nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471 ; sowie vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265 , BStBl II 2011, 27 ; vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801 ); das Urteil des Finanzgerichts (FG) divergiert auch nicht von dieser Rechtsprechung.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO ) sind die --neben der Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 139.307 EUR (im Streitjahr 2009)-- an den Kläger gezahlten Teilleistungen in Höhe von 13.815 EUR (2007) und 2.000 EUR (2008) nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge als ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt worden. Da überdies im Streitfall keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar sind, die die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung im Streitjahr entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistungen zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 471 ). Danach hat das FG die Teilleistungen in Höhe von insgesamt 15.815 EUR (= 10,2%), die zudem mit der Hauptentschädigungsleistung in drei Veranlagungszeiträumen gezahlt worden sind, zutreffend als nicht mehr geringfügig und damit schädlich für eine ermäßigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung im Streitjahr angesehen.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 343/10