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BFH - Entscheidung vom 21.07.2011

IX B 46/11

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

BFH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen IX B 46/11

DRsp Nr. 2011/15176

Auslaufen der Förderung durch Eigenheimzulage bzgl. eines Darlehensvertrags über den Teilkaufpreis

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist (§ 116 Abs. 2 FGO ) zu gewähren ist und ob die gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) zur Rechtsprechung anderer Finanzgerichte besteht. Denn das Finanzgericht hat seine Entscheidung kumulativ damit begründet, dass --trotz Auslaufens der Förderung durch Eigenheimzulage am 31. Dezember 2005-- der Darlehensvertrag über den Teilkaufpreis nicht bis zum Ende des Jahres 2005 vorlag, sowie damit, dass der Vertrag dem Fremdvergleich nicht standhalte. Hinsichtlich erstgenannter Begründung wurden keine begründeten Rügen erhoben. Insbesondere ist die Rechtssache nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620 ; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473 ). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 100/08