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BFH - Entscheidung vom 22.03.2011

VII R 49/09

Normen:
§ 52 Abs 1 GKG
GKG § 52 Abs. 1

BFH, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen VII R 49/09

DRsp Nr. 2011/9100

Ansetzen der gleichen Streitwerthöhe sowohl für einen Lohnsteuerhilfeverein als auch für eine Steuerberatungsgesellschaft

NV: Der Streitwert im Verfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins ist grundsätzlich mit 50 000 € anzunehmen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ;

Gründe

Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Für den Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft hat der beschließende Senat in Ausübung eines insofern notwendigerweise weiten Ermessens aufgrund der Bedeutung einer solchen Verfügung, welche der Gesellschaft die Möglichkeit nimmt, die von ihr aufgebaute Organisation weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus der steuerlichen Beratung zu nutzen, entschieden, dass der Streitwert grundsätzlich mit 50.000 € anzunehmen ist. Obgleich eine solche Einkünfteerzielung nicht das unmittelbare Ziel eines Lohnsteuerhilfevereins sein darf, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch ein solcher Verein eine einer Steuerberatungsgesellschaft vergleichbare Organisation aufzubauen und zu unterhalten pflegt, den von ihm beschäftigten Mitarbeitern die Möglichkeit der Berufstätigkeit und damit der Einkünfteerzielung verschafft und infolgedessen nicht zuletzt aufgrund seines Mitgliederstammes einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, einen gleich hohen Streitwert anzusetzen.