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AG Unna - Entscheidung vom 26.05.2011

5 M 0789-11

Normen:
ZPO § 703b Abs. 1
ZPO § 725
ZPO § 766

Fundstellen:
JurBüro 2011, 494-495
DGVZ 2011, 214

der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es liege keine ordnungsgemäße Rechtsnachfolgeklausel im Sinne des § 727 ZPO in Verbindung mit den §§ 724 , 725 ZPO [...]
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