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AG Paderborn - Entscheidung vom 08.08.2011

2 IN 92/05

Normen:
InsO § 287 Abs. 2
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig [...]
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