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AG Neustadt am Rübenberge - Entscheidung vom 19.09.2011

44 C 479/11

Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
WuM 2011, 671

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist für die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO im Beschlusswege nach billigem Ermessen zu [...]
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