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AG Mülheim - Entscheidung vom 17.05.2011

27 C 2550/10

Normen:
RVG § 23 Abs. 1
ZPO §§ 3 ff.

Fundstellen:
NJW 2012, 468
GRUR-RR 2012, 95
NJW-RR 2011, 1613-1615
AGS 2012, 538-540
DSB 2012, 69
RVG prof 2012, 38
Mitt. 2012, 373

Der Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, der [...]
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