1. Ziff. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Meldorf vom 24.03.2011 zum Az. 81 C 1534/10 wird dahin geändert, dass der Wert des Vergleichs den Wert des Verfahrensgegenstandes um 6.820 Euro (nicht: 2.200 Euro) [...]
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